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Flug wegen Bahnpersonal verpaßt

Ist ein Zug auf freier Strecke für einen längeren Zeitraum liegen geblieben, so darf das Bahnpersonal einem Fahrgast nicht das Aussteigen verweigern, sofern hierfür triftige Gründe vorliegen.
Vorliegend wollten die Betroffenen Ihre Reise zum Flughafen per Taxi fortsetzen, da die Dauer der Verzögerung aufgrund eines Selbstmordes nicht vorhersehbar war. Da sich das Personal weigerte, die Tür zu öffnen, verpaßten die Reisenden den Flug, mußten im Flughafenhotel übernachten und am folgenden Tag auf einen teuren Linienflug nach Australien umbuchen.
Das Gericht verurteilte die Bahn zum Ersatz des Schadens.
AG Augsburg, 27.10.2004 – Az: 74 C 2694/04
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