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Keine Haftung der Airline, wenn Kofferinhalt beschädigt ist?
Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Klausel der AGB der Lufthansa für unwirksam erklärt, nach der die Haftung für Schäden am Kofferinhalt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist ein pauschaler Verweis auf ein leichtsinniges Handeln des Fluggastes nicht zulässig, vielmehr muss das Mitverschulden des Fluggastes im Einzelfall geprüft werden.

OLG Köln - Az: 6 U 206/2