| Keine Haftung der Airline, wenn Kofferinhalt beschädigt ist? |
| Im
vorliegenden Fall hat das Gericht eine Klausel der AGB der Lufthansa für
unwirksam erklärt, nach der die Haftung für Schäden am Kofferinhalt
auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt wurde. Nach Ansicht
des Gerichts ist ein pauschaler Verweis auf ein leichtsinniges Handeln
des Fluggastes nicht zulässig, vielmehr muss das Mitverschulden des
Fluggastes im Einzelfall geprüft werden.
OLG Köln - Az: 6 U 206/2 |