| Anspruch auf die zugesagte Airline |
| 1.
Sichert der Reiseveranstalter im Reiseprospekt die Beförderung mit
dort einzeln aufgeführten deutschen Fluggesellschaften zu, so schuldet
er die Beförderung mit einer dieser Fluggesellschaften auch dann,
wenn in der Reisebestätigung eine Fluggesellschaft nicht genannt ist.
2. Wird der Flug nicht mit einer deutschen sondern einer ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durchgeführt, kann der Reisende wegen einer wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag nach BGB § 651a Abs 4 S 2 zurücktreten. Dies gilt auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten hatte, weil eine derartige Leistungsänderung für den Fluggast unzumutbar ist. LG
Kleve , Urteil v. 17. August 2001 - 6 S 120/01
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