| Anzeigetafel muss man lesen! |
| Erscheint
ein Reisender deshalb nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter einer Fluggesellschaft,
weil er auf der Anzeigetafel am Flughafen nach dem Namen der die Beförderung
ausführenden Fluggesellschaft sucht und nicht nach der Kombination
aus Airline-Kürzel und Flugnummer, beruht der Umstand, daß er
den gebuchten Flug nicht antreten konnte, nicht auf einer positiven Vertragsverletzung
der Fluggesellschaft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erforderlichen
Angaben (Airline-Kürzel und Flugnummer) dem Flugschein hätten
entnommen werden können. Dann hat die Fluggesellschaft alles erforderliche
getan, um einem Durchschnittsreisenden das Erreichen des Fluges möglich
zu machen.
AG
Bad Homburg, 21. September 2001 - Az: 2 C 1001/01
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