| Fernflugpreise |
| Wird
für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise
anzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern
sowie der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flgreise
in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren
uä).
BGH 5. Juli 2001- I ZR 104/99 Quelle: NJW-RR 2001,1693-1696 (Leitsatz und Gründe) |