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Anderes Flugzeug als im Katalog beschrieben
Im Katalog des Reiseveranstalters stand LTU oder Condor  Doch auf dem Rollfeld steht dann die Maschine einer unbekannten Fluggesellschaft (Subchartering).
Wird im Reisekatalog oder bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft nicht verbindlich zugesichert, so muß der Urlauber mit dem fliegen, was bereitgestellt ist oder - ohne Ersatz des Schadens - verzichten.
Umgekehrt ist es aber ein Reisemangel, wenn statt der zugesicherten Airline ein Fremdflugzeug zum Einsatz kommt. Man muß somit nicht an Bord gehen, dieses gilt auch dann, wenn - wie vielfach praktiziert - der Reiseveranstalter sich einen Wechsel der Fluggesellschaft (Subcharterung) in den "Allgemeinen Reisebedingungen" vorbehalten habe.
Auch wenn der Gast schon beim Einsteigen erkennbare Mängel an der Maschine feststellt, so berechtigen ihn diese - wie beim falschen Flugzeug - zur Minderung des Reisepreises oder gar zum Rücktritt von der Reise ohne Stornogebühren. Es sei denn, ihm wird entsprechende "Abhilfe" geboten, also der Flug mit einer einwandfreien Maschine in angemessener Frist.
Abzugrenzen vom Subcharter ist das Code-Sharing im Linienflugverkehr: Fluggesellschaften verschiedener Länder koppeln dabei passende nationalen Teilstrecken aneinander und bieten dem Kunden dann vor allem Langstreckenflüge und bequeme Umsteigeverbindungen unter einer gemeinsamen Flugnummer .