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Haftungsausschluss vom Ferienhausanbieter ist unwirksam

Die nachfolgende Klausel eines Reiseveranstalter, der Ferienwohnungen und Ferienhäuser anbietet und diese Klausel in seinen AGB verwendet hat, ist unzulässig:

„Keine Haftung besteht für gelegentliche Ausfälle bzw. Störungen in der Wasser- und/oder Energieversorgung, die ständige Betriebsbereitschaft von Einrichtungen wie Lift, Sauna, Heizung, Swimmingpool usw. , für die Änderung von Bade- und Angelteichen, die Einstellung von Verkehrsanbindungen, die Verlegung (oder vorzeitiges Schließen von Geschäften oder Skiliften, für Umweltschäden oder klimatische Veränderungen. Ebenso wenig können wir haftbar gemacht werden für Straßen- und Bauarbeiten, sofern diese nicht vorher angekündigt worden sind. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin bei höherer Gewalt“ (Krieg, Streiks. Militärübungen, Naturkatastrophen etc.)“.
LG Dortmund, 31.8.2011 – Az: 8 O 470/10
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