Festhaltepflicht des Fahrgastes und Sorgfaltspflicht des Fahrers

Reiserecht

Im vorliegenden Fall wollte ein Fahrgast an einer Haltestelle aus dem Bus aussteigen. Da sich die Tür jedoch nicht öffnete, ging der Fahrgast zu einer anderen Tür. Da der Bus inzwischen wieder anfuhr und plötzlich bremste, stürzte der Fahrgast. Es ergibt sich kein Verschulden des Fahrers daraus, dass die Tür an der Haltestelle nicht geöffnet worden ist. Der Umstand, nicht aussteigen zu können - aus welchen Gründen auch immer - entbindet den Fahrgast nicht von seiner Verpflichtung, sich festen Halt zu verschaffen. Der Fahrgast haftet somit alleine.


AG Bonn, 09.08.2013 - Az: 108 C 504/12

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