Im vorliegenden Fall hatten die Reisenden eine als "königlich" bezeichnete Rundreise durch Marokko gebucht, die in der ersten Woche aus einer Busrundreise bestand.
Der Abstand des Sitzes eines Reisenden betrug zum Vordersitz lediglich 10 cm, so dass nicht einmal genug Platz vorhanden war, um die Beine nach vorne zu stellen.
Die einzige Möglichkeit bestand darin, die Beine in den Gang zu stellen, was die Sicht aus dem Fenster entsprechend erheblich einschränkte. Die Reisenden machten aus diesem Grund eine
Minderung geltend, nachdem vor Ort der
Veranstalter über den Mangel in Kenntnis gesetzt wurde.
Vor Gericht erhielten die Reisenden Recht - der geringe Sitzabstand stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel dar, er war bei einer "königlichen Rundreise" unzumutbar, insbes. da die anderen Sitzreihen größere Sitzabstände hatten.
Das Gericht hielt eine Minderung i.H.v. 20% des Reisepreises für angemessen.
Eine Verpflichtung der Reisenden, auf eigenes Risiko Abhilfe zu schaffen oder mit anderen Reisenden über ein Rotationssystem zu verhandeln, bestand nicht.