Wer trägt das Witterungsrisiko?

Reiserecht

Witterungsbedingte Mängel in der Umgebung des Reiseziels führen im Regelfall nicht zu einem Reisemangel. Jeder Reisende weiß, dass ein Badeurlaub verregnen kann und dass Dauerschneefall bzw. Schneemangel zur Unbenutzbarkeit von Skipisten oder Loipen führt. Auch muss bei entsprechenden nicht vorhersehbaren Wetterlagen mit Lawinenabgängen und entsprechenden Folgen für Freizeitgestaltung und Verkehr gerechnet werden. Ebenso ist das Auftreten von Algen im Meer ein so häufiges Phänomen, dass damit in gewissen Jahreszeiten zu rechnen ist.
Deshalb sind solche negativen Einflüsse auf den Verlauf einer Reise dem " allgemeinen Lebensrisiko " des Reisenden zuzurechnen. Ansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bestehen nicht und zwar weder auf Minderung des Reisepreises noch gar auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Anders ist es, wenn der Urlaubsort oder der Zugang zum Urlaubsort unmittelbar durch eine auf höhere Gewalt zurückgehende Naturkatastrophen betroffen sind. Dazu gehören zum Beispiel Wirbelstürme, Lawinen oder Erdrutsche. Wenn also das gebuchte Hotel in einem Gebiet liegt, das konkret durch Lawinen oder einen Wirbelsturm gefährdet ist, liegt ein Reisemangel vor; nicht aber, wenn sich die Gefährdung lediglich auf die weitere Umgebung des Urlaubsortes auswirkt, mögen dadurch auch die Möglichkeiten der Urlaubsgestaltung eingeschränkt sein. Der Reisende kann also den Reisepreis mindern und/oder den Reisevertrag kündigen. Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit steht ihm aber nicht zu, da dieser ein beim Eintritt einer Katastrophe nicht gegebenes Verschulden des Reiseveranstalters voraussetzen würde.

Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn der Veranstalter sich, was die Witterungsverhältnisse betrifft, an den in seinem Katalog gemachten Angaben fest halten lassen muss. Dies wäre etwa kann der Fall, wenn ein bestimmtes Skigebiet für einzelne Monate als " absolut schneesicher " oder eine Strandabschnitt als " algenfrei " bezeichnet wird.

Auch ist der Reiseveranstalter verpflichtet, in seinem Prospekt über die am Urlaubsort üblicher Weise herrschenden Witterungsverhältnisse und davon mögliche Abweichungen zu informieren. Ihn trifft auch die Verpflichtung, zu diesem Zweck das Urlaubsgebiet zu beobachten. Kündigen sich z. B. eine Algenplage an einem bestimmten Strandabschnitt oder, wenn ein Skiurlaub gebucht wird, Schneemangel im Zielgebiet an, so muss der Reisende beim Abschluss des Reisevertrages bzw. vor Antritt der Reise davon in Kenntnis gesetzt werden. Je nach Situation besteht eine Mitwirkungspflicht des Reisenden, sich beim Reiseveranstalter nach der aktuellen Lage zu erkundigen. Der Reisende muss dadurch in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob er dennoch die Reise antreten oder davon Abstand nehmen will. Unterlässt der Reiseveranstalter diese Informationen, wird die Reise mangelhaft und berechtigt den Reisenden zur Minderung des Reisepreises. Wird die Informationspflicht schuldhaft verletzt, kann auch eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters wegen vertaner Urlaubszeit die Folge sein.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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