Es
besteht ein Freibetrag von 175 € für die zollfreie Einfuhr von
Konsumgütern, vorausgesetzt, dass die Einfuhr nicht aus kommerziellen
Gründen erfolgt. Dieser Freibetrag ist auf 90 € herabgesetzt,
falls die Reisenden jünger als 15 Jahre sind. Außerdem gibt
es für gewissen Warentypen (alkoholische Produkte, Tabakwaren, usw.)
noch andere Beschränkungen wie nachfolgend aufgelistet:
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| Zigaretten |
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| Zigarillos (max. 3 Gr.) |
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| Zigarren |
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| Rauchtabak |
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| Röstkaffee |
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| Löslicher Kaffee / Kaffee-Extrakte oder Essenzen |
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| Tee |
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| Tee-Extrakte oder Essenzen |
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| Spirituosen > 22% Volumenprozent Alkohol |
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| Spirituosen < 22% Volumenprozent Alkohol |
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| Wein |
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| Parfum |
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| Eau de Toilette |
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Für jede dieser Produktkategorien (Alkohol, Tabak, Parfüm, usw.) gilt die Befreiung vom Zoll jeweils nur für 1 Produkt. Der Wert der Waren, die in die Freibeträge laut Tabelle fallen, wird in der Gesamtsumme von 175 € nicht berücksichtigt.
Reisende, die jünger sind als 17 Jahre, kommen nicht in den Genuss der Zollbefreiung für Tabakwaren und alkoholische Produkte; Reisende, die jünger sind als 15 Jahre, müssen außerdem noch auf die Zollbefreiung für Kaffee verzichten.
Falls die Freibeträge überschritten werden, müssen die Waren und Gegenstände verzollt werden. Auf die darüber hinaus gehenden Mengen müssen die Zollgebühren bezahlt werden.
Reisende, die aus Nicht-EU-Ländern einreisen und in ihrem Gepäck Konsumgüter für einen höheren Wert als in den Freibeträgen vorgesehen mitführen, ohne die Güter verzollt zu haben, können wegen Schmuggel angezeigt werden; in diesem Fall müssen außer den Zollgebühren noch Strafen in zwei- bis zehnfacher Höhe der Zollgebühren bezahlt werden. Für jene Fälle, in denen die Beschlagnahme der Waren vorgesehen ist, kann man wieder in deren Besitz gelangen, indem man außer den Zollgebühren und der Strafe noch den Gegenwert im Moment des Freikaufs bezahlt.