Müssen bei Einreise aus einem Drittland bei der deutschen Grenzzollstelle unaufgefordert angemeldet werden. Ein Waffenschein muß außerdem vorgelegt werden. Bei Reisen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten ist eine zeitlich begrenzte Mitnahme von Jagd- und Sportwaffen samt Munition mit einem "Europäischen Feuerwaffenpaß" erlaubt, wenn er für das jeweilige Land gültig ist und eine Einladung für eine entsprechende Sport- oder Jagdveranstaltung mitgeführt wird.
Rauschgift
Freiheitsstrafen
von bis zu fünf Jahren bei Ein- oder Ausfuhr. Ein- und Ausfuhr von
Rauschgiften aller Art werden in allen Ländern der Welt strafrechtlich
verfolgt. Vielfach drohen geradezu drakonische Strafen:
In
Singapur, Thailand, Indonesien, Malaysia, den Philippinen und Brunei kann
Rauschgiftbesitz sogar mit der Todesstrafe geahndet werden (auch bei Ausländern).
In Tunesien beträgt schon bei Besitz kleinster Mengen die Mindeststrafe
ein Jahr. In Saudi-Arabien droht Drogenschmugglern ebenfalls die Todesstrafe.
Drogenhändler müssen mit öffentlicher Auspeitschung rechnen.
Tiere
Geschützte Pflanzen und wildlebende Tiere gehören nicht ins Reisegepäck. Auch ausgestopfte Tiere, etwa Schildkröten, oder Souvenirs aus Elfenbein mit nach Hause zu bringen, ist verboten. Dies gilt auch für Korallen, Schalen von Riesenmuscheln, Fechterschnecken-Gehäuse und Ähnlichem. Festzustellen, ob eine am Stand oder im Geschäft angebotene Ware seriös ist, stellt sich als schwierig heraus. Oft kann das nur ein Fachmann beurteilen.
Produktpiraterie
In letzter Zeit richtet die Zollbehörde ihr Augenmerk ganz besonders auf den Handel mit gefälschten Waren, die sogenannte Produktpiraterie. Die Palette ist vielfältig: Sie reicht von Textilwaren über Spielzeug bis hin zu Hard- und Softwareprodukten. Selbst geringe Mengen solcher illegal eingeführten Waren werden vom Zoll beschlagnahmt. Ein Strafverfahren wird automatisch eingeleitet.
Bargeld
Um
Gewinne aus Straftaten aufzuspüren und die organisierte Kriminalität
zu bekämpfen führen Zoll und Bundesgrenzschutz vermehrt Grenzkontrollen
durch. Will man Zahlungsmittel ab einer Höhe von 15.000 EUR ein- oder
ausführen, so muß das dem Zollbeamten mitgeteilt werden. Als
Zahlungsmittel werden nicht nur Bargeld, sondern auch Wechsel, Schecks,
Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck und andere Wertgegenstände betrachtet.
Bei
der Anmeldung muß erklärt werden, woher das Geld stammt, wer
darüber verfügen darf und woher es stammt. Ist alles in Ordnung,
darf man weiterreisen. Haben die Beamtem dagegen einen berechtigten Verdacht
auf Geldwäsche, so werden die Zahlungsmittel sichergestellt und ein
Verfahren wird eingeleitet.