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Turbulenzen im Flieger - Welche Rechte hat der Reisende?Kommt
es aufgrund von Turbulenzen zu Verletzungen von Reisenden
oder Beschädigungen des Reisegepäcks, so kommt grundsätzlich
eine Entschädigung in Frage. Bei internationalen Flügen unterliegt
der Flug dem Montrealer
Übereinkommen, welches die Haftung regelt. Zu beachten ist, dass
eine Schadensersatzklage binnen der zweijährigen Ausschlussfrist erhoben
werden muss. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Flugzeug am Bestimmungsort
angekommen ist bzw. an dem es hätte ankommen sollen bzw. an dem die
Beförderung abgebrochen wurde. Nach Fristablauf können aus dem
Montrealer Übereinkommen keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht werden. Die Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen ist
wie folgt beschränkt:
Der Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden ist bei Turbulenzen auf 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden beschränkt. Der Wert der Sonderziehungsrechte berechnet sich aus einem Währungskorb und wird vom IMF unter der URL http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_sdrv.aspx veröffentlicht. Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort (Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen). Für Schäden am Handgepäck haftet das Luftfahrtunternehmen jedoch nur dann, wenn es diese verschuldet hat. Bei Turbulenzen haftet das Luftfahrtunternehmen also nicht für Schäden am Handgepäck. Durch die EG-Verordnung 2027/97 in der Fassung 889/2002 wurden die Haftungsregeln des Montrealer Übereinkommen für das gesamte Gebiet der EU übernommen und gelten hier nicht nur für internationale Beförderungen, sondern auch für Inlandsflüge. Haftungsansprüche können sowohl an das vertragliche Luftfahrtunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, als auch an das ausführende Luftfahrtunternehmen gerichtet werden. Als vertragliches Luftfahrtunternehmen kommt bei Pauschalreisen auch der Reiseveranstalter in Betracht. Urteile zum Thema Flüge und Fluggesellschaften |