Zunächst einmal wird die Fluggesellschaft in aller Regel von sich aus bemüht sein, den Schaden so gering wie möglich zu halten und Reisende, deren Flug nicht starten kann, auf andere Flüge umzubuchen. Erleidet der Reisende durch hierdurch entstehende Verspätungen Schäden, etwa weil ein geplanter Geschäftstermin platzt, ist die Fluggesellschaft allerdings nicht einstandspflichtig. Die gesetzliche Haftung greift nämlich allenfalls dann, wenn die Fluggesellschaft die Verspätung zu vertreten hat. Das allerdings ist nicht der Fall, wenn die Verzögerung auf einen Streik des Personals zurückzuführen ist. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wegen Streiks in Einzelfällen oder auch über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht in der Lage ist, gebuchte Flüge durchzuführen. Auch hier ist ihr kein Verschulden anzulasten, Schadenersatzansprüche bestehen nicht.
Wird allerdings der Flug nicht durchgeführt, hat der Reisende zumindest einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Reisepreises.