Forderungen drohen nach neuem
Schuldrecht ab dem 30.6.2002 zu verjähren!
Infolge einer bisher gar
nicht oder nur wenig beachteten Übergangsregelung im neuen Schuldrechts
können Ansprüche, deren Verjährung vor dem 01.01.2002 durch
eine einschlägige Rechtshandlung wie z. B. Zustellung eines Mahnbescheides
unterbrochen wurde, bereits ab dem 30.06.2002 verjähren.
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