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Änderung schadenersatzsrechtlicher Vorschriften

Am 1. August 2002 tritt das zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, das am 25. Juli 2002 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 50, S. 2674, veröffentlicht wurde, in Kraft. Zentrale Bestandteile der Neuregelung sind zum einen die Ausweitung des Schmerzensgeldanspruches, zum anderen die Aufwertung der Naturalrestitution. Die Neuregelungen entfalten auch im Reisevertragsrecht über die Schadenersatzvorschriften bzw. die Vorschriften über die unerlaubte  Handlung Anwendung.

Die bisherige Regelung zur Haftung auf Schmerzensgeld wurden in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, nämlich in § 253 Abs. 2 BGB n. F., verlagert. Damit schuldet der Schädiger nunmehr, im Gegensatz zur früheren Rechtslage, Schmerzensgeld auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, er aber einen Tatbestand der Gefährdungshaftung verwirklicht. Dies wird u. a. bei der als Gefährdungshaftung ausgestalteten, ihrerseits erweiterten Halterhaftung nach § 7 StVG,  Bedeutung erlangen.
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