Bisher konnte ein Passagier, der auf einer Seereise von Belgien nach England zu Schaden kam, von der Reederei oder dem Reiseveranstalter maximal 63.000 Euro Schadensersatz verlangen. Mit dem nunmehr beschlossenen Abkommen wird dieser Betrag auf 540.000 Euro angehoben - fast neun mal soviel. Zudem wird die Haftung der Beförderer ausgeweitet. Damit wird sichergestellt, dass der Wettbewerb im Markt der Kreuzschifffahrten und der Fährverkehre nicht zu Lasten des Schutzes der Passagiere geht.
Das neue Protokoll regelt
die Haftung des Seebeförderers für Schäden bei einer Passagierbeförderung
im wesentlichen wie folgt:
Übersteigt der Schaden diese Summe, so haftet der Beförderer ebenfalls für den übersteigenden Betrag, wenn er nicht nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Im Verschuldensfall ist die Haftungssumme des Beförderers auf maximal 540.000 Euro beschränkt
Für Personenschäden, die nicht durch Schifffahrtsereignisse verursacht wurden, zum Beispiel eine Lebensmittelvergiftung an Bord, haftet der Beförderer nur im Falle eines vom Geschädigten nachzuweisenden Verschuldens. Auch hier gilt jedoch der Haftungshöchstbetrag von 540.000 Euro.
Für Verlust oder Beschädigung von Kabinengepäck oder sonstigem Gepäck haftet der Beförderer immer verschuldensabhängig. Bei Gepäck, das durch Schifffahrtsereignisse verloren gegangen oder beschädigt worden ist, wird jedoch ein Verschulden widerleglich vermutet.
Die neuen Haftungsregeln
gelten für internationale Beförderungen mit Bezug zu einem der
29 Vertragsstaaten unter folgenden Voraussetzungen:
Der Beförderungsvertrag wurde in einem Vertragsstaat abgeschlossen oder der in dem Vertrag festgelegte Start- und Zielhafen liegt in einem Vertragsstaat oder das Schiff führt die Flagge eines Vertragsstaates.