Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Reiserecht

In der Ferienreisezeit gilt an Samstagen wieder ein Fahrverbot für schwere Lkw. Die Regelung sieht im Einzelnen vor:

Das Fahrverbot gilt für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lkw (Ausnahmen sind der Ferienreiseverordnung zu entnehmen, die vollständig im Internet zur Verfügung steht.)

Die Regelung gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.

Die Regelung umfasst bestimmte Autobahnstrecken und einige Bundesstraßen, die in der Ferienreiseverordnung detailliert aufgeführt sind.

Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Das Verbot gilt nicht für:

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,

2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Beladeoder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

3. Beförderungen von

   a. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
   b. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
   c. frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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