Ist ein Linienflug überbucht, so besteht gem. EU-Fluggastverordnung ein Anspruch auf Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder anderweitige Beförderung nach Wahl des Fluggastes sowie auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf). Der betoffene Fluggast hat darüber hinaus Anspruch auf eine Ausgleichszahlung je nach Flugstrecke:
250
Euro (bis 1.500 Kilometer Flugstrecke)
400
Euro (über 1.500 bis 3.500 Kilometer Flugstrecke)
600
Euro (über 3.500 Kilometer Flugstrecke)
Die Ausgleichszahlung halbiert sich, wenn ein Ersatzflug in Anspruch genommen wurde. Ist der Flug aufgrund von höherer Gewalt ausgefallen, wurde über den Ausfall mindestens zwei Wochen vor dem Abflugtermin informiert so wird keine Entschädigung gewährt. Ein gleiches gilt für den Fall, daß über den Ausfall weniger als zwei Wochen, mindestens aber sieben Tage vor dem Abflug informiert wurde und ein Ersatzflug nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erfolgt. Erfolgt die Information weniger als sieben Tage vor dem Abflug und erfolgt der Ersatzflug nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit und die Ankunft nicht mehr als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, so entfällt auch in diesem Fall die Ausgleichszahlung.
Kommt es lediglich zu einer Verspätung des Linienflugs, so besteht ein Anspruch auf Betreuungsleistungen (Essen und Trinken, zwei unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder E-Mails, Hotelunterbringung bei Bedarf) bei einer Verspätung von:
zwei
Stunden bei Flügen bis 1.500 Kilometern
drei
Stunden bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
vier
Stunden bei Flügen über 3.500 Kilometern
Der Reisende kann bei Verspätungen die fünf Stunden übersteigen zusätzlich die Erstattung des Flugpreises inklusive eines erforderlichen Rückfluges zum ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung nach Wahl verlangen.