Schwere Unfälle von Reisenden können vor allem bei Berg-, Ski- und Trekkingreisen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ist die unfallverursachende Aktivität Bestandteil der Leistungen aus dem Reisevertrag, so gelten die reisevertraglichen Haftungsgrundsätze (deliktische Haftung des Reiseveranstalters wegen Verkehrspflichtverletzung).Diesen Beitrag können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Direkt Zugang im Bereich Reiserecht vollständig lesen.
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