Schwere Unfälle von Reisenden können vor allem bei Berg-, Ski- und Trekkingreisen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Ist die unfallverursachende Aktivität Bestandteil der Leistungen aus dem Reisevertrag, so gelten die reisevertraglichen Haftungsgrundsätze (deliktische Haftung des Reiseveranstalters wegen Verkehrspflichtverletzung).Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Reiserecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.