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Ansprüche bei LawinenunfallSchwere Unfälle
von Reisenden
können vor allem bei Berg-, Ski- und Trekkingreisen nicht gänzlich
ausgeschlossen werden. Ist die unfallverursachende Aktivität Bestandteil
der Leistungen aus dem Reisevertrag, so gelten die reisevertraglichen Haftungsgrundsätze
(deliktische Haftung des Reiseveranstalters
wegen Verkehrspflichtverletzung).
Die nachfolgenden Richtlinien ergeben sich aus dem Urteil des OLG München (24.1.2002 - Az: 8 U 2053/01): Wird eine Skitour im Reiseprospekt mit den Worten "sichere, sanfte Anstiege und Genussabfahrten" beschrieben, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn es während der Tour zu einem Lawinenunfall kommt. Der Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wird basierend auf dem Reisepreis berechnet. Des weiteren liegt ein Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter muß die Teilnehmer einer Skitour über bedeutsame Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der Durchführung der Tour, z.B. den Lawinenlagebericht, informieren. Die in § 651 f Abs. 1 BGB enthaltene Beweislastumkehr muß richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, daß sich der Reiseveranstalter ausschließlich auf die in Art. 5 der europäischen Pauschalreise-Richtlinie vorgesehen Entlastungsgründe stützen kann. Der Entlastungsbeweis gemäß § 651 f Abs. 1 BGB ist vom Reiseveranstalter bei einem Lawinenunglück nicht geführt, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß schuldhafte Fehleinschätzungen und unsorgfältige Handlungsweisen der Bergführer für den Unfall mitursächlich sein können. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |