Kreuzfahrt / Schiffsreise

Reiserecht

Wer eine Kreuzfahrt bucht, hat regelmäßig eine nicht unbeträchtliche Summe in seinen Urlaub investiert und entsprechend hoch ist dann die Erwartungshaltung. Geht doch einmal etwas schief, so ist die Enttäuschung umso größer. Daher kommt es besonders bei Kreuzfahrten schnell zu Beanstandungen und Forderungen nach Reisepreisminderungen - schließlich kann man weder einfach von Bord gehen noch ist Abhilfe in Form einer anderen Unterkunft ohne weiteres möglich.

Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise, da mehr als zwei Einzelleistungen erbracht werden. Der Vertragspartner ist der Kreuzfahrtveranstalter bei dem der Reisende auch Mängelansprüche geltend machen muss.

Grundsätzlich unterscheiden sich die Rechte bei einer Kreuzfahrt nicht von den Rechten bei einer anderen Pauschalreise. Vorab kann wie ansonsten auch von der Reisebuchung zurückgetreten werden, wobei die entsprechende Stornogebühr anfällt. Nur bei einem erheblichen Reisemangel, dem nicht abgeholfen werden kann, einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung (aus Mittelmeerkreuzfahrt wird eine Kreuzfahrt durch das Polarmeer) oder höherer Gewalt kann kostenlos zurückgetreten werden.

Bereits bei der Unterkunft sind Passagiere immer wieder überrascht, dass die Geräuschentwicklung doch über dem erwarteten Maß liegt. Das liegt zum einen daran, dass viele Geräte auf engen Raum unterzubringen sind und zum anderen auch an den normalen Funktionen des Schiffs selbst - so ist es in Kabinen nahe der Ankerkette naturgemäß lauter, wenn der Anker gelassen oder eingeholt wird. Ebenso bei Kabinen die in der Nähe von oder an Be- und Entlüftungsschächten oder Klimakompressoren liegen. Kurzum: Diesel- und Küchengerüche sind ebenso wie Motorengeräusche hinzunehmen. Natürlich darf auch hier die Belästigung nicht über die Stränge schlagen - bei unzumutbaren Lärmbelästigungen (insbes. in der Nacht) kann dann auch eine Minderung von bis zu 50% nebst Entschädigung für nutzlos aufgewendete Reisezeit in Betracht kommen.

Doch auch an Bord eines Schiffes muss man sich nicht alles gefallen lassen. Wie sonst auch, muss der Veranstalter das leisten, was er im Katalog angegeben hat - die Katalogangaben binden den Veranstalter. Mängel sind bei dem Veranstalter oder dem Reiseleiter zu rügen. Kann auch binnen Frist keine Abhilfe geschaffen werden, sollte man sich die Mängel schriftlich bestätigen lassen und zusätzliche Beweise sichern (Zeugenaussagen, Fotos, etc.). Grundsätzlich müssen Reisemängel binnen zwei Jahren (vor dem 01.07.2018: vier Wochen) nach dem vertraglichen Reiseende geltend gemacht werden. Danach geht der Reisende leer aus - auch bei berechtigten Mängelrügen!

Hauptattraktion einer Kreuzfahrt sind regelmäßig die Landgänge an diversen Orten und Inseln. Daher ist dies auch einer der am häufigsten beanstandete Punkt - fällt ein Landausflug aus oder wird er durch einen anderen ersetzt, kann gerade weil diese Ausflüge so wesentlich für die Reise sind auch eine relativ erhebliche Minderung von bis zu 30% des anteiligen Reisepreises (Tagesreisepreis) anfallen. Dies gilt auch dann, wenn ein Landgang wegen höherer Gewalt ausfällt - auch dann liegt ein Mangel vor. Da aber auch das Wetter Landgängen und dem Anlaufen der geplanten Häfen entgegenstehen kann, wird oftmals in den Reisebedingungen festgelegt, dass unter Umständen nicht alle Häfen angelaufen werden. In diesem Fall besteht dann auch kein Minderungsanspruch.

EU-Fahrgastrechte

Seit 2012 gelten für Fahrgäste im Schiffsverkehr (nicht aber für Flussfähren, historische Schiffe und solche mit weniger als zwölf Passagieren) besondere Rechte:

Bei Verspätungen der Abfahrt um mehr als 90 Minuten besteht Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises in voller Höhe sowie Rücktransport an den Heimatort oder Beförderung zum Reiseziel auf andere Weise. Der Reiseanbieter muss zudem für eine kleine Mahlzeit und Getränke sorgen und bis zu drei Übernachtungen für höchstens 80 Euro bezahlen, wenn das Schiff verspätet abfährt.

Bei Verspätung des Schiffes am Zielort, die nicht durch schlechtes Wetter oder außergewöhnliche Ereignisse begründet ist, ist ein Teil des Fahrpreises zu erstatten.

Die Fahrpreiserstattung mit Gutscheinen ist nur im Einverständnis mit dem Fahrgast zulässig.

Personen mit eingeschränkter Mobilität darf die Mitreise nicht verweigert werden, allerdings muss der Veranstalter bis 48 Stunden vor Reisebeginn über etwaige Handicaps informiert werden.

Gepäckverlust oder Beschädigung berechtigt zu einer Entschädigung von bis 1800 Euro.

Bei Unfällen haften das Reiseunternehmen uneingeschränkt für Verletzungen und Todesfälle.

Letzte Änderung: 13.09.2023

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