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Reisebuchung im Internet

Immer häufiger informieren sich diejenigen, die ihren Urlaub nicht klassisch im Reisebüro unter Zuhilfenahme von Prospekten buchen wollen, über Reiseziele und Angebote im Internet. Doch Vorsicht: Nicht immer wird ein realitätsgetreues Bild vom Traumziel gezeichnet! Oftmals erweisen sich die angegebenen Preise als zu niedrig, die versprochene Ausstattung als nur zum Teil vorhanden oder der Zustand einer Unterkunft als nicht im geringsten dem ins Internet eingestellten Foto entsprechend.

In diesen Fällen richten sich die Rechte des Kunden danach, von wem die unzutreffende Information ins Internet gestellt wurde und wer Vertragspartner des Kunden wurde:

Stammen die Informationen im Internet aus „dritter“ Quelle, d.h. also etwa aus Erfahrungsberichten von anderen Reisenden, und schließt der Kunde dann aufgrund solcher Informationen mit einem bestimmten Hotelier vor Ort einen Beherbergungsvertrag ab, so kann er aus der Diskrepanz zwischen Information und tatsächlichen Gegebenheiten am Reiseort keine Rechte herleiten, und zwar in der Regel weder gegen denjenigen, der die Informationen ins Internet eingestellt hat, noch gegen den Leistungserbringer, also normalerweise den Hotelier. Vielmehr kommt es in solchen Fällen ausschließlich darauf an, was Kunde und Hotelier vereinbart haben. Wird nichts Spezielles vereinbart, kann der Kunde ggf. allgemeine Mängelansprüche gegen den Hotelier haben. Diese richten sich dann aber regelmäßig nach dem Recht des Landes, in dem sich das Hotel befindet. Auch die Klage ist in der Regel in diesem Land zu führen, was bei ausländischen Reiseorten die Rechtsdurchsetzung erheblich erschwert.

Stammen die Informationen dahingegen von demjenigen, der die Leistung auch anbietet und mit dem der Kunde dann den Vertrag abschließt, muss sich der Leistungserbringer seine Aussagen im Internet entgegenhalten lassen: Diese sind dann Vertragsbestandteil geworden. Ist Vertragspartner ein deutsches Unternehmen, etwa ein deutscher Hotelier oder ein deutscher Pauschalreiseveranstalter, richten sich die Rechte des Kunden nach deutschem Recht und sind Ansprüche auch in Deutschland geltend zu machen.

Anders verhält es sich, wenn der Vertragspartner ein Ausländer ist: Hier wäre dann in der Regel wieder das Recht des Reiselandes anwendbar und die Klage wäre im Reiseland zu führen.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Kunden daher – gleich welchem Vertragspartner gegenüber – vor oder bei Vertragschluss schriftlich auf die Punkte hinweisen, die  ihnen besonders wichtig erscheinen, z.B. auf den Tagespreis oder den Umstand, dass das Frühstück im Preis inbegriffen sein soll.
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