Insolvenz von Fluggesellschaften

Reiserecht

Kommt es zur Insolvenz einer Fluggesellschaft wie bei Air Berlin oder Germania, so stellt sich die Frage, ob Reisende, deren gebuchte Flüge zwar bezahlt, indes nicht mehr durchgeführt wurden das verauslage Geld wiederbekommen können - und wenn ja, wie.

Um zunächst ein weitverbreitetes Missverständnis auszuräumen: Fluggesellschaften unterliegen - im Gegensatz zu Reiseveranstaltern - nicht der Pflichtversicherung gegen Insolvenz. Demnach hat der geschädigte Fluggast auch keinen Anspruch gegen eine Pflichtversicherung.

Zu unterscheiden sind grundsätzlich folgende Fälle:

1. Der Reisende hat einen Luftbeförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft abgeschlossen

Der Reisende kann keinen Ersatzflug verlangen, auch eine Erstattung des Ticketpreises oder eine Umbuchung erfolgt nicht, wenn der Flugbetrieb eingestellt wird. Es bleibt dem Betroffenen lediglich, einen Ersatzflug zu buchen und diesen zu bezahlen. Auch eine Erstattung von Folgeschäden wird schwierig, denn bei einer Insolvenz liegt keine schuldhafte Pflichtverletzung der Fluglinie vor. Es besteht daher i.d.R. nur ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Ticketpreises.

Wird die Fluggesellschaft insolvent und kann der Reisende daher etwaige Ansprüche gegen sie nicht durchsetzen, so können diese Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auskunft über den Insolvenzverwalter, bei dem die Formblätter für eine Anmeldung angefordert werden können, erteilt das zuständige Insolvenzgericht. Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem die jeweilige Fluggesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist.

Chancen, eine Forderung tatsächlich im Insolvenzverfahren realisieren zu können, bestehen allerdings in der Regel nicht, da der Reisende keine bevorrechtigte Gläubigerstellung innehat. Die Anmeldung zur Forderungstabelle zieht indes keine Kosten nach sich, so dass eine bestehende Forderung vorsichtshalber trotz der geringen Chancen auf Zuteilung einer Quote angemeldet werden kann.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Flug über ein Reisebüro gebucht wurde. Hier besteht allenfalls die Möglichkeit, das Reisebüro wegen Schlechtberatung in Regress nehmen zu können. Diese Chance haben Betroffene aber nur dann, wenn zum Zeitpunkt der Buchung bereits mit der Insolvenz der gebuchten Fluggesellschaft gerechnet werden musste. Andernfalls haben Reisende, die den Flug im Reisebüro gebucht haben, nur die Möglichkeit die Forderung entsprechend den obigen Ausführungen anzumelden.

2. Der Reisende hat einen Vertrag mit einem Reiseveranstalter abgeschlossen, der neben anderen Reiseleistungen wir Hotel etc. auch einen Flug umfasst

Fällt der Flug in diesem Fall wegen Insolvenz der Fluggesellschaft aus und erleidet der Reisende hierdurch einen Schaden, so richten sich seine Ansprüche von vornherein gegen den Reiseveranstalter als seinen Vertragspartner. Vertragliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft stehen dem Reisenden hier ohnehin nicht zu.

Der Veranstalter ist dafür zuständig, für eine alternative Beförderung zu sorgen und muss Reisende ggf. auch bei Rückflugverspätungen im Hotel unterbringen. Zahlen muss der Pauschalreisende hierfür nichts.

Es ist auch möglich, dass keine Ersatzflüge organisiert werden können und die Reise daher gestrichen wird. In diesem Fall kann der Reisende kostenlos umbuchen oder stornieren.

Den Schaden trägt dann also letztlich der Reiseveranstalter, dessen Vertragspartner die Fluggesellschaft ist.

Insolvenzversicherung für den Flug

Wurde vom Reisenden eine Insolvenzversicherung für den Flug abgeschlossen, so sollte nochmals ein genauer Blick in die Vertragsbedingungen geworfen werden um zu prüfen, ob der konkrete Fall gedeckt ist. Häufig schließen die Vertragsbedingungen den Fall aus, dass bekannt ist, dass die Fluggesellschaft von einer Pleite bedroht ist und schließen zudem bestimmte Airlines grundsätzlich aus.

Tipp: Reisende, die ihr Ticket mit Kreditkarte gezahlt haben, sollten beim Kreditkartenanbieter nachfragen, ob ggf. eine entsprechende Insolvenzversicherung besteht.

Letzte Änderung: 12.09.2023

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