Flugsicherheitsvorschriften für Verkehrsflugzeuge

Reiserecht

Die Kommission hat den Entwurf einer Verordnung mit Betriebsvorschriften für Luftfahrtunternehmen (EU-OPS-Vorschriften) angenommen, unter anderem mit Vorschriften zu Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern (FTL-Vorschriften).

In dem neuen geänderten Verordnungsvorschlag werden zwei wichtige Neuerungen vorgenommen:

Aufnahme einer umfassenden Regelung zur Begrenzung der Flugdienst- und Ruhezeite der Kabinenbesatzung wie auch der Flugbesatzung in den technischen Anhang, wobei die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen im Großen und Ganzen übernommen wurden. In der neuen Verordnung wird die tägliche Flugdienstzeit auf 13 Stunden (für Nachtflüge auf 11 Stunden 45 Minuten) begrenzt. Damit wird den Bedenken Rechnung getragen, die vom Europäischen Parlament, Vereinigungen des fliegenden Personals und Luftfahrtunternehmen angesichts fehlender harmonisierter Bestimmungen zu den genauen Flug-, Dienst- und Ruhezeiten der Besatzung geäußert wurden und sich insbesondere auf die Flugsicherheit und Unfallgefahren durch Übermüdung bezogen. Bislang sind die einschlägigen Anforderungen nur in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt.
Aufnahme bestimmter Anforderungen an das Kabinenpersonal bezüglich Alter, Tauglichkeit, Mindestschulung und Bescheinung der beruflichen Befähigung. Dies wird es ermöglichen, ein einheitliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Hintergrund

Bei der Ausarbeitung des zweiten Liberalisierungspakets für den Luftverkehr im Jahr 1989 hatten sich der Rat und die Kommission darauf geeinigt, dass die Gemeinschaftspolitik im Bereich des Luftverkehrs auch die Harmonisierung der Vorschriften für die Zivilluftfahrt umfassen müsse, um ein hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und einen lauteren Wettbewerb im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Unter diesem Gesichtspunkt hat die Gemeinschaft eine Verordnung zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt erlassen, mit der harmonisierte Vorschriften für die Konstruktion, die Herstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen sowie für das mit diesen Aufgaben betraute Personal und die betreffenden Betriebe festgelegt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.

Im Jahr 2000 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorgelegt. Damit sollten Betriebsvorschriften für Luftfahrtunternehmen aufgenommen werden, die auf den JAR-Vorschriften (Joint Aviation Requirements), die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) ausgearbeitet wurden, beruhen.

Nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament wurde am 4. September 2002 eine neue Abänderung zum Vorschlag der Kommission angenommen, die Bestimmungen zu den Flug- und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder umfasste.

Der Rat und das Parlament haben den Vorschlag noch nicht angenommen, hauptsächlich wegen der Verknüpfung mit einem Vorschlag für eine Richtlinie über die Anerkennung der Befähigung von Flugbegleitern.

Es ist wichtig, dass für alle Mitgliedstaaten in einem liberalisierten Luftverkehrsmarkt dieselben Betriebsvorschriften gelten, damit ein lauterer Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen und die Aufrechterhaltung hoher Sicherheitsstandards gewährleistet werden.

Quelle: PM EU Komission

Letzte Änderung: 01.07.2018

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