Die
Kommission hat den Entwurf einer Verordnung mit Betriebsvorschriften für
Luftfahrtunternehmen (EU-OPS-Vorschriften) angenommen, unter anderem mit
Vorschriften zu Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern (FTL-Vorschriften).
In
dem neuen geänderten Verordnungsvorschlag werden zwei wichtige Neuerungen
vorgenommen:
Aufnahme
einer umfassenden Regelung zur Begrenzung der Flugdienst- und Ruhezeite
der Kabinenbesatzung wie auch der Flugbesatzung in den technischen Anhang,
wobei die vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen
im Großen und Ganzen übernommen wurden. In der neuen Verordnung
wird die tägliche Flugdienstzeit auf 13 Stunden (für Nachtflüge
auf 11 Stunden 45 Minuten) begrenzt. Damit wird den Bedenken Rechnung getragen,
die vom Europäischen Parlament, Vereinigungen des fliegenden Personals
und Luftfahrtunternehmen angesichts fehlender harmonisierter Bestimmungen
zu den genauen Flug-, Dienst- und Ruhezeiten der Besatzung geäußert
wurden und sich insbesondere auf die Flugsicherheit und Unfallgefahren
durch Übermüdung bezogen. Bislang sind die einschlägigen
Anforderungen nur in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt.
Aufnahme
bestimmter Anforderungen an das Kabinenpersonal bezüglich Alter, Tauglichkeit,
Mindestschulung und Bescheinung der beruflichen Befähigung. Dies wird
es ermöglichen, ein einheitliches Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Hintergrund
Bei
der Ausarbeitung des zweiten Liberalisierungspakets für den Luftverkehr
im Jahr 1989 hatten sich der Rat und die Kommission darauf geeinigt, dass
die Gemeinschaftspolitik im Bereich des Luftverkehrs auch die Harmonisierung
der Vorschriften für die Zivilluftfahrt umfassen müsse, um ein
hohes Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten und einen lauteren Wettbewerb
im Binnenmarkt zu gewährleisten.
Unter
diesem Gesichtspunkt hat die Gemeinschaft eine Verordnung zur Harmonisierung
der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt
erlassen, mit der harmonisierte Vorschriften für die Konstruktion,
die Herstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen
sowie für das mit diesen Aufgaben betraute Personal und die betreffenden
Betriebe festgelegt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Im
Jahr 2000 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Änderung
dieser Verordnung vorgelegt. Damit sollten Betriebsvorschriften für
Luftfahrtunternehmen aufgenommen werden, die auf den JAR-Vorschriften (Joint
Aviation Requirements), die von der Arbeitsgemeinschaft der europäischen
Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) ausgearbeitet wurden,
beruhen.
Nach
der ersten Lesung im Europäischen Parlament wurde am 4. September
2002 eine neue Abänderung zum Vorschlag der Kommission angenommen,
die Bestimmungen zu den Flug- und Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder umfasste.
Der
Rat und das Parlament haben den Vorschlag noch nicht angenommen, hauptsächlich
wegen der Verknüpfung mit einem Vorschlag für eine Richtlinie
über die Anerkennung der Befähigung von Flugbegleitern.
Es
ist wichtig, dass für alle Mitgliedstaaten in einem liberalisierten
Luftverkehrsmarkt dieselben Betriebsvorschriften gelten, damit ein lauterer
Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen und die Aufrechterhaltung
hoher Sicherheitsstandards gewährleistet werden.