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Schadenersatz bei Bahnverspätung

Um einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zuvorzukommen, wird die Deutsche Bahn AG zukünftig in Ihren AGB den Bahnreisenden ein einklagbares Recht auf Schadenersatz einräumen. Dies soll jedoch nur im Fernverkehr gelten; für den Nahverkehr konnte sich die Bahn zu dem Schritt nicht entschließen. Bislang wurde Entschädigung nur aus Kulanzgründen gewährt, da die Bahn aufgrund der Eisenbahnverordnung für Schäden, die durch eine Verspätung entstehen, nicht haftbar zu machen ist.

Nachfolgend die Verpflichtungen, die die Bahn in Ihrer Kundencharta aufgenommen hat:

- Hat ein Fernverkehrszug am Zielbahnhof des Reisenden mehr als 60 Minuten Verspätung, erhält der Fahrgast eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent des Fahrkartenwertes. Diese Zusage gilt erstmalig nicht nur für einen einzelnen Zug, sondern umfasst die gesamte Reisekette im Fernverkehr. Das bedeutet: Verpasst ein Kunde aufgrund einer nur geringen Verspätung seinen Anschlusszug und trifft er deshalb an seinem Zielbahnhof mit mehr als 60 Minuten Verspätung ein, verpflichtet sich die Bahn zu dieser Entschädigungsleistung. Die Regelung gilt auch dann, wenn ein Zug ausfällt.

- Im Gegensatz zur heutigen Kulanzregelung zahlt die Bahn ab 1. Oktober für alle Fernverkehrszüge eine Entschädigung.
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