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Allgemeines LebensrisikoBeruht eine Unannehmlichkeit
oder ein Mangel auf dem allgemeinen Lebensrisiko, so begründen diese
keine Haftung des Reiseveranstalters - diese sind vom Reisenden hinzunehmen.
Die bedeutet, daß der Reisende das Risiko des Zufalls ( = das allgemeine
Lebensrisiko), Störungen aus der privaten Risikosphäre sowie
des nicht geschuldeten Reiseumfelds tragen muß. So berechtigen auch
landestypische Unannehmlichkeiten, wie beispielsweise ein Gecko im Zimmer
oder Insektenstiche nicht zur Minderung des Reisepreises. Gleiches gilt
für den zu erwartenden Standard, der sich der Buchung anpaßt
- auf einem Billigflug kann kein First-Class-Dinner erwartet werden.
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