Allgemeines Lebensrisiko
Beruht eine Unannehmlichkeit
oder ein Mangel auf dem allgemeinen Lebensrisiko, so begründen diese
keine Haftung des Reiseveranstalters - diese sind vom Reisenden hinzunehmen.
Die bedeutet, daß der Reisende das Risiko des Zufalls ( = das allgemeine
Lebensrisiko), Störungen aus der privaten Risikosphäre sowie
des nicht geschuldeten Reiseumfelds tragen muß.
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