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Allgemeines Lebensrisiko

Beruht eine Unannehmlichkeit oder ein Mangel auf dem allgemeinen Lebensrisiko, so begründen diese keine Haftung des Reiseveranstalters - diese sind vom Reisenden hinzunehmen. Die bedeutet, daß der Reisende das Risiko des Zufalls ( = das allgemeine Lebensrisiko), Störungen aus der privaten Risikosphäre sowie des nicht geschuldeten Reiseumfelds tragen muß. So berechtigen auch landestypische Unannehmlichkeiten, wie beispielsweise ein Gecko im Zimmer oder Insektenstiche nicht zur Minderung des Reisepreises. Gleiches gilt für den zu erwartenden Standard, der sich der Buchung anpaßt - auf einem Billigflug kann kein First-Class-Dinner erwartet werden.
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