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Reisegepäckversicherung - Entscheidungen
Eine Reisegepäckversicherung schützt vor möglichem Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks. Aber Vorsicht! Die Versicherung muss nicht leisten, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsnehmer allzu sorglos (grob fahrlässig) mit seinem Gepäck umgegangen ist oder sich nach dem Schadensfall nicht genügend um Aufklärung bemüht hat. Hierzu einige von den Gerichten in jüngerer Zeit ergangene Entscheidungen:

1. Verlust einer Digitalkamera auf einem Langstreckenflug

 Ein Flugreisender hat eine wertvolle Digitalkamera nicht sicher verwahrt, wenn er diese während eines Nachtfluges von Japan nach Deutschland in einem Rucksack in die über seinem Sitz befindliche Box für Handgepäck gelegt hatte, er während des Fluges bemerkt hat, daß verschiedene Fluggäste die Gepäckbox öffneten, und er bei der Landung bemerkt hat, daß die Schnappschnalle an seinem Rucksack geöffnet war, er aber erst zu Hause festgestellt hat, daß seine Kamera fehlte.
Wenn der Reisende schon die Digitalkamera in einem Rucksack in die Gepäckbox legte statt zB zu seinen Füßen unter dem vor ihm befindlichen Sitz, so daß während des Nachtfluges weder Blick- noch Körperkontakt zu dem Wertgegenstand bestand, hätte er jedenfalls unmittelbar nach der Landung prüfen müssen, ob die Kamera noch vorhanden war. Die Nichtüberprüfung des Rucksacks auf das Vorhandensein der Kamera ist als sorgloses, unbekümmertes oder leichtfertiges Verhalten anzusehen, so daß der Reisegepäckversicherer von der Leistung frei ist.

AG Köln, Urteil v.16. Mai 2001,- 19 C 578/00
Quelle: RRa 2001, 229-230 (red. Leitsatz und Gründe)

2. Unbedingt erforderlich: Diebstahlsanzeige und Stehlgutliste

 a. Erstattet der Versicherungsnehmer im Falle eines Diebstahls nicht unverzüglich eine Anzeige unter Einreichung einer Stehlgutliste bei der zuständigen Polizeibehörde, so ist der Versicherer gemäß AVBR 1980/1992 § 10 Nr. 3, 4 i.V.m. VVG § 6 von der Leistungspflicht frei.

 b. Der Versicherungsnehmer handelt zumindest grob fahrlässig, wenn er diese Anzeigepflicht verletzt und dem Versicherer keine entsprechende polizeiliche Bescheinigung vorlegt.

 c. Den Entschuldigungsnachweis hat der Versicherungsnehmer zu führen. An diesen sind strenge Anforderungen zu stellen.

LG München I, Urteil v. 13. September 2000 - 24 O 5655/00
Quelle: ZfSch 2001, 24-25 (red. Leitsatz und Gründe)

3. Diebstahl eines Notebook aus Zugabteil

 a. Ein Notebook ist ein Wertgegenstand iSd AVBR 1992 § 2 Nr 2

 b. Der Reisegepäckversicherer ist im Falle eines Diebstahls des Notebooks auf einer Zugfahrt leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer das Notebook während eines Toilettengangs unbeaufsichtigt im Zugabteil belassen hat. Dann nämlich hat der Versicherungsnehmer den Wertgegenstand nicht in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt.

LG Saarbrücken, Urteil v. 23. Dezember 1999 - 3 AS 83/99
Quelle: VersR 2000, 1235 (red. Leitsatz und Gründe)

4. Keine Verspätung bei Strafanzeige und Stehlgutliste!

 Der Versicherungsnehmer verletzt grob fahrlässig seine Obliegenheit zur unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige unter Vorlage einer Stehlgutliste, wenn er den behaupteten Diebstahl seines Reisegepäcks erst nach zwei Tagen bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle anzeigt und die Stehlgutliste erst ca einen Monat später beibringt. Die verspätete Anzeige und die verspätete Abgabe der Stehlgutliste sind generell geeignet, die Interessen des Reisegepäckversicherers ernsthaft zu gefährden.

OLG Köln, Urteil v. 4. Mai 1999 -  9 U 178/98
Quelle: ZfSch 2000, 161-162 (red. Leitsatz und Gründe)

5. Überwachung des Gepäcks auf dem Flughafen

 a. Wenn die Möglichkeit des Eintritts eines Versicherungsfalles im Reiseverkehr vorhersehbar ist und der Versicherungsnehmer entgegen den üblichen Sorgfaltspflichten die Obhut über sein Reisegepäck grob fahrlässig vernachlässigt, tritt für den Reisegepäckversicherer im Schadensfall Leistungsfreiheit ein.

 b. Auf einem Flughafengelände besteht die übliche Sorgfalt des Versicherungsnehmers darin, sein Gepäck im Blick und unter Kontrolle zu behalten.

 c. Wenn der Versicherte erst bei Rückkehr in seine Wohnung den Verlust eines Gepäckstücks bemerkt, besteht der Anscheinsbeweis dafür, daß er auf sein Gepäck nicht gehörig geachtet hat.

AG Köln, Urteil v. 30. April 1999 - 118 C 20/99
Quelle: RuS 2000, 166-167 (red. Leitsatz und Gründe)

6. Anforderungen an die Diebstahlsanzeige

 a. Der Versicherungsnehmer in der Reisegepäckversicherung genügt nicht seiner Pflicht zur unverzüglichen Anzeige eines Gepäckdiebstahls bei der (hier: ungarischen) Polizei, wenn er den Diebstahl nur einem Streifenbeamten (und nicht auf einer Polizeidienststelle) gemeldet hat und dieser die Anzeige nicht aufnimmt, weil er darauf hinweist, es sei bei derartigen Bagatellen aussichtslos, den Täter zu finden.

 b. Der Versicherungsnehmer, dem mangels ordnungsgemäßer polizeilicher Anzeige der Vorwurf der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung gemacht wird, kann sich nicht damit entlasten, Sprachschwierigkeiten hätten die Anzeigenerstattung verhindert.

 c. Der Versicherungsnehmer kann den Beweis, daß die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung keinen Einfluß auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat, nicht mit dem bloßen Vortrag führen, die Fahndung nach dem Diebesgut sei aussichtslos gewesen. Er muß darlegen und beweisen, daß die (ungarische) Polizei auch dann keine Ermittlungen aufgenommen hätte, wenn er den Diebstahl ordnungsgemäß auf einer Polizeidienststelle gemeldet hätte.
Im übrigen hat die Pflicht zur unverzüglichen Anzeigeerstattung die weitere Funktion, daß sich der Versicherte hinsichtlich des Hergangs und des Umfangs des Diebstahls frühzeitig schriftlich festlegen soll, um so einer unberechtigten Inanspruchnahme des Versicherers entgegenzuwirken.

AG München, Urteil v. 25. Februar 1999 -  222 C 36967/98
Quelle: NVersZ 2000, 93-94 (red. Leitsatz und Gründe)

7. Mitreisende müssen angegeben werden

Verneint der Versicherungsnehmer der Reisegepäckversicherung die Frage im Schadensanzeigeformular nach mitreisenden Personen, obwohl er die Reise zusammen mit Freunden gebucht und An- und Abreise sowie Unterbringung gemeinsam mit diesen in Anspruch genommen hat, so wird der Versicherer wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

AG Köln, Urteil v. 27. Januar 1999 - 118 C 480/98
Quelle: RuS 2000, 32 (red. Leitsatz und Gründe)

8. Einkaufsfahrt ist eine Reise - Diebstahl aus Pkw

 a. Unter Reisen im Sinne der Reisegepäckversicherung sind alle Fahrten, Gänge und Aufenthalte zu verstehen, bei denen die Grenzen des ständigen Wohnorts überschritten werden. Auf die Entfernung des Zielorts zum Wohnort kommt es ebenso wenig an wie auf den Zweck der Fahrt und die Dauer der Abwesenheit. Auch eine Autofahrt in eine 30 km vom Wohnort entfernte Großstadt zum Zecke des Einkaufs des normalen Lebensbedarfs ist demnach eine Reise.

 b. Läßt der Versicherungsnehmer eine lederne Einkaufstasche und eine gefüllte Plastiktüte im Innenraum eines im belebten Innenstadtbereich abgestellten Pkw während eines Cafe-Besuchs liegen, so handelt er nicht grob fahrlässig. Bei einem Diebstahl der Tasche und der Plastiktüte aus dem Pkw werden die Einkäufe, die erst zu Hause verwendet werden sollen und die nicht als Reisegepäck gewertet werden können, nicht ersetzt.

AG Köln, Urteil v. 27. Januar 1999 -  118 C 480/98
Quelle: NVersZ 2000, 432-433 (red. Leitsatz und Gründe)

9. Gepäckträger in Thailand

Grob fahrlässig handelt ein Reisender, der am Hauptbahnhof in Hualampong/Thailand seinen Rucksack mit Werten von ca. 3700 DM einem Fremden zu tragen überläßt, in der Annahme es handele sich um einen Taxifahrer.

AG München, Urteil v. 8. Oktober 1998 - 123 C 22695/98
Quelle: NVersZ 1999, 287 (Leitsatz und Gründe)

10. Gepäck nicht unbewacht stehen lassen!

Der Versicherungsnehmer einer Reisegepäckversicherung handelt grob fahrlässig im Sinne von VVG § 61, wenn er einen Koffer mit Werten von ca 4.000 DM bei nächtlicher Ankunft vor einer Wohnanlage in einer ruhigen Wohngegend unbewacht abstellt, während er andere Gepäckstücke in das Haus trägt.

AG Krefeld, Urteil v. 23. September 1998 - 73 C 55/97
Quelle: NVersZ 1999, 286-287 (red. Leitsatz und Gründe)