Die Reisegepäckversicherung
Die Reisegepäckversicherung
gewährt Versicherungsschutz bei Verlust, zum Teil auch bei Zerstörung
oder Beschädigung des Reisegepäcks während der Reise. Versichert
ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers selbst und seiner mitreisenden
Familienangehörigen, die mit ihm in demselben Haushalt leben. Dazu
gehören auch Lebensgefährten.
Bei den versicherten Gegenständen
des Reisegepäcks gibt es besondere Bestimmungen für Wertsachen,
wozu auch Foto- und Filmausrüstung gehören.
Hier tritt die Versicherung
nur ein, wenn diese Gegenstände besonders gesichert sind; auch wird
i.a. nicht immer der volle Wert ersetzt. Fahrräder müssen zusätzlich
versichert werden Geld, Wertpapiere und Dokumente sind nicht versichert.
In der Praxis scheitert
der Versicherungsschutz häufig daran, dass der vom Verlust seines
Reisegepäcks betroffene Reisende seine „Obliegenheiten“ gegenüber
der Versicherung verletzt hat, weil er etwa das Auto, in dem das Reisegepäck
sich befunden hat, nicht genügend beaufsichtigt und/oder das Gepäck
nicht ausreichend gesichert hat. Ganz allgemein muss die Versicherung nicht
eintreten, wenn der Versicherte zum Schadensfall falsche Angaben macht
oder den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
hat.
Besonders zur Frage, wann
grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, gibt es eine sehr umfangreiche
Rechtsprechung. Dabei werden die Anforderungen an die Sorgfalt des Reisenden
teilweise sehr weit ausgedehnt.
Wenn die Versicherung eintritt,
ersetzt sie den Zeitwert, also nicht den Neuwert, der verloren gegangenen
oder zerstörten Gepäckstücke, im Falle der Beschädigung
wird die Reparatur bezahlt. Die Entschädigung wird gekürzt,
wenn der Reisende sich unterversichert hatte.