Reiserücktrittskosten-Versicherung und Kuraufenthalt

Reiserecht

Auch nach der Buchung einer geplanten Reise kann es zu Vorfällen kommen, die den Reisewilligen am Antritt der Reise hindern. Muß nun von der Reise zurückgetreten werden, weil sich nach der Buchung eine schwere und unerwartete Erkrankung ereignet hat und dem Betroffene für die Zeit der Reise eine medizinisch notwendige Kur bewilligt wird, so stellt sich die Frage, ob die Reiserücktrittskosten-Versicherung für die anfallenden Stornogebühren aufkommen wird.

Die Reiserücktrittskosten-Versicherung erstattet die Stornogebühren, wenn dem Reisenden die Reise "wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung"... "nicht zugemutet werden kann" (§ 1.2 ABRV). Die Versicherungsleistung ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall für den Versicherten bei Abschluß der Reise vorhersehbar war oder der Versicherte ihn vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (§ 2.2 ABRV).

Zunächst ist festzustellen, daß bei einer schweren und unerwarteten Erkrankung vom Betroffenen eine medizinisch notwendige Kur beantragt werden kann - auch wenn möglicherweise bereits eine Vorschädigung besteht - ohne dass dadurch ein Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt wird. Eine solche Maßnahme sollte auch aus medizinischen Gründen möglichst zeitnah an die Akuterkrankung anschließen. Wird für die Erkrankung in der Folge die Kur bewilligt, so ist dies eine unmittelbare Krankheitsfolge. Die Absage einer Kur, die mit einer vorab gebuchten Reise kollidiert, kann dem Reisenden nicht zugemutet werden.

Allerdings stellt ein Kurantrag wegen der möglichen zeitlichen Kollision der Reise mit einem Kuraufenthalt eine Erhöhung des versicherten Risikos im Sinne von § 2A.2 ABRV dar, die der Versicherung unverzüglich anzuzeigen ist. Die Versicherung ist gem. § 25 Abs. 2 VVG jedenfalls dann leistungsfrei, wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Reiseveranstalter die unverzüglich gemachte Anzeige erhalten hätte und Reisebeginn ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt. Wird dies unterlassen, so kann der Versicherungsnehmer allenfalls noch einwenden, die Risikoerhöhung sei unbeachtlich, da sie unerheblich gewesen sei (§ 29 VVG).

Zur Vermeidung von Rechtsverlusten sollte die Versicherung  daher grundsätzlich gleichzeitig mit Stellung des Kurantrags informiert werden.

Letzte Änderung: 15.09.2023

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