Hotelüberbuchung bei einer Pauschalreise

Reiserecht

Wurde eine Pauschalreise gebucht, so kommt eine Überbuchung des Fluges nur selten vor, da i.d.R. der Transport mit Charterflügen sichergestellt wird. Wesentlich häufiger jedoch kommt es vor, daß das gebuchte Hotel überbucht ist bzw. das reservierte Kontingent des Veranstalters ausgereizt wurde. Kann nun die gebuchte Unterkunft nicht bezogen werden, so ist dies zwar unerfreulich - es liegt jedoch nicht immer auch ein Reisemangel vor, aufgrund dessen der Reisepreis gemindert werden könnte.

Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Ersatzunterkunft nicht dem gebuchten Standard entspricht oder der Reisende gar an einen gänzlich anderen Ort untergebracht wird. In der Rechtsprechung wurde dem Reisenden vielfach auferlegt, zu beweisen, daß der Standard der Ersatzunterkunft unter dem des gebuchten Hotels lag, wobei die Sterne-Klassifizierung nicht immer ausreicht. Grundsätzlich kann von einer gleichwertigen Unterkunft ausgegangen werden, wenn das Hotel in Kategorie, Ausstattung und Lage sowie Standard dem gebuchten Objekt vollständig entspricht und in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegt.

Die Rechtssprechung ist hier jedoch uneinheitlich, einige Gerichte sehen allein im Umstand, daß es sich um ein anderes Hotel handelt, einen Minderungsgrund (so beispielsweise das AG Stuttgart - Az: 9 C 12733/94).

Ist die Ersatzunterkunft indes nicht gleichwertig, so liegt ein Reisemangel vor, der umgehend reklamiert werden sollte, damit der Mangel abgestellt werden kann. Gleichzeitig sichert dies für die Zeit des Mangels die Möglichkeit, den Reisepreis entsprechend zu mindern. Grundsätzlich ist bei Überbuchung der Unterkunft von einem Verschulden des Veranstalters auszugehen.

Der Reiseveranstalter hat in erster Linie die Pflicht, alle zugesagten Reiseleistungen zu erbringen. Auf eine besondere Hervorhebung kommt es daher eigentlich nicht an. Ebensowenig muß der Reisegast besonders hervorheben, daß er auf das von ihm ausgewählte Hotel Wert legt.

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Letzte Änderung: 02.11.2023

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