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Überbuchung des Fliegers bei einer Pauschalreise

Seit dem 17.2.2005 sind auch Charterflugkunden besser vor Überbuchungen geschützt. Bei Überbuchung des Flugzeuges oder einer Zubringermaschine liegt ein Reisemangel vor, und der Reisende kann Reisemängelansprüche geltend machen. Die Erfolgaussicht ist in einem solchen Fall hoch, da eine Überbuchung regelmäßig zu Lasten des Veranstalters geht. Der Veranstalter muß für Ersatz sorgen und etwaige anfallende Kosten begleichen.

Seit Januar 2005 gilt für Flugreisende die EG-Ausgleichs-Verordnung 261/2004, die folgende Ausgleichszahlungenzahlungen der Fluggesellschaften festlegt:

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