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Überbuchung des Fliegers bei einer PauschalreiseSeit dem 17.2.2005 sind auch Charterflugkunden
besser vor Überbuchungen geschützt. Bei Überbuchung des
Flugzeuges oder einer Zubringermaschine liegt ein Reisemangel vor, und
der Reisende kann Reisemängelansprüche geltend machen. Die Erfolgaussicht
ist in einem solchen Fall hoch, da eine Überbuchung regelmäßig
zu Lasten des Veranstalters geht. Der Veranstalter muß für Ersatz
sorgen und etwaige anfallende Kosten begleichen.
Seit Januar 2005 gilt für Flugreisende die EG-Ausgleichs-Verordnung
261/2004, die folgende Ausgleichszahlungenzahlungen der Fluggesellschaften
festlegt:
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