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Hinweise für Skireisen
  • Schneemangel am Urlaubsort berechtigt nicht zur Reisepreisminderung oder Kündigung des Reisevertrags, da hier kein Reisemangel oder sonstiger Umstand vorliegt, der dem Reiseveranstalter zuzurechnen wäre.
  • Anders kann es aber dann sein, wenn der Reiseveranstalter Schneesicherheit zugesichert hat, z. B. durch entsprechende Prospektangaben („ Skilauf während des ganzen Jahres möglich“)
  • Wird die Reise mit Skikurs angeboten, hat der Urlauber einen Anspruch auf einen ausgebildeten Skilehrer., beim Gruppenskikurs auf Einhaltung der üblichen Gruppengrößen. Ein Verstoß dagegen stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Minderung des Reisepreises.
  • Bei Eintritt einer Katastrophe, etwa durch Lawinenabgang oder Straßensperrungen bei Lawinengefahr können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen. Kann der Veranstalter die vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Kündigung nur teilweise erbringen, weil z. B. Lifte nicht laufen oder die Versorgung des Hotels mit Nahrungsmitteln oder Energie erschwert ist, liegt ein zur Reisepreisminderung berechtigender Reisemangel vor. Mehrkosten für die Rückführung des Reisenden nach der Kündigung müssen er und der Veranstalter je zur Hälfte tragen; sonstige Mehrkosten trägt der Reisende allein (§ 651j BGB). Schadensersatzansprüche, z. B. wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit hat der Urlauber nicht, weil der Veranstalter eine Katastrophe und ihre Folgen nicht verschuldet hat (§ 651f BGB).
  • Normales Skifahren gilt arbeitsrechtlich nicht als besonders gefährliche Sportart, so dass nach einem Skiunfall für die Krankheitszeit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach den allgemeinen Bestimmungen gewährt wird. Auch gesetzliche und private Krankenversicherungen leisten.
  • Kommt ein Skiurlauber etwa wegen Straßensperrungen verspätet zurück, verliert er für die Zeit der Verspätung seinen Lohnanspruch. Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das den Arbeitgeber zur Abmahnung oder gar zur Kündigung berechtigen würde, liegt aber in der Regel mangels Verschulden des Arbeitnehmers nicht vor. Der Arbeitgeber darf die Verspätungszeit auch nicht eigenmächtig vom verbleibenden Jahresurlaub des Arbeitnehmers abziehen.

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  • Unfälle beim Skifahren