Hinweise für Skireisen
Schneemangel am Urlaubsort berechtigt
nicht zur Reisepreisminderung oder Kündigung des Reisevertrags, da
hier kein Reisemangel oder sonstiger Umstand vorliegt, der dem Reiseveranstalter
zuzurechnen wäre.
Anders kann es aber dann sein,
wenn der Reiseveranstalter Schneesicherheit zugesichert hat, z. B. durch
entsprechende Prospektangaben („ Skilauf während des ganzen Jahres
möglich“)
Wird die Reise mit Skikurs angeboten,
hat der Urlauber einen Anspruch auf einen ausgebildeten Skilehrer., beim
Gruppenskikurs auf Einhaltung der üblichen Gruppengrößen.
Ein Verstoß dagegen stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur
Minderung des Reisepreises.
Bei Eintritt einer Katastrophe,
etwa durch Lawinenabgang oder Straßensperrungen bei Lawinengefahr
können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag
wegen höherer Gewalt kündigen. Kann der Veranstalter die vertraglich
geschuldeten Leistungen bis zur Kündigung nur teilweise erbringen,
weil z. B. Lifte nicht laufen oder die Versorgung des Hotels mit Nahrungsmitteln
oder Energie erschwert ist, liegt ein zur Reisepreisminderung berechtigender
Reisemangel vor. Mehrkosten für die Rückführung des Reisenden
nach der Kündigung müssen er und der Veranstalter je zur Hälfte
tragen; sonstige Mehrkosten trägt der Reisende allein (§ 651j
BGB). Schadensersatzansprüche, z. B. wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit
hat der Urlauber nicht, weil der Veranstalter eine Katastrophe und ihre
Folgen nicht verschuldet hat (§ 651f BGB).
Normales Skifahren gilt arbeitsrechtlich
nicht als besonders gefährliche Sportart, so dass nach einem Skiunfall
für die Krankheitszeit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber nach
den allgemeinen Bestimmungen gewährt wird. Auch gesetzliche und private
Krankenversicherungen leisten.
Kommt ein Skiurlauber etwa wegen
Straßensperrungen verspätet zurück, verliert er für
die Zeit der Verspätung seinen Lohnanspruch. Ein arbeitsvertragswidriges
Verhalten, das den Arbeitgeber zur Abmahnung oder gar zur Kündigung
berechtigen würde, liegt aber in der Regel mangels Verschulden des
Arbeitnehmers nicht vor. Der Arbeitgeber darf die Verspätungszeit
auch nicht eigenmächtig vom verbleibenden Jahresurlaub des Arbeitnehmers
abziehen.
Unfälle
beim Skifahren