Ein Reisender kann eine angemessene finanzielle Entschädigung für die nutzlos aufgewendete ("vertane") Urlaubszeit verlangen, wenn eine Reise infolge eines vom Veranstalter verschuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst angetreten oder erheblich beeinträchtigt wurde. Waren die Mängel so erheblich, daß eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50% verlangt werden kann, so ist i.d.R. von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Reiserecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.