Verkehrssicherungspflicht
des Reiseveranstalters
Da der Reiseveranstalter
seinen Zuständigkeitsbereich (z.B. Hotel, Kreuzfahrtschiff) für
die Reisenden zugänglich macht, muß der Veranstalter dafür
Sorge tragen, daß Vorsichtsmaßnahmen und Sicherungen zum Schutz
Dritter geschaffen werden. Wird dem nicht nachgekommen, so kann ein Geschädigter
Schadenersatzansprüche geltend machen. Für einen entstandenen
Schaden haftet der Veranstalter bei Personenschäden in der Höhe
unbeschränkt.
Die Verkehrssicherungspflicht
des Reiseveranstalters erfordert, daß sich regelmäßig
(einmal pro Saison) von der Sicherheit der ausländischen Vertragshotels
zu überzeugen ist. Die lokalen Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten
und Vertragshotels sowie deren Einrichtungen sind darauf zu überprüfen,
ob ein ausreichender Sicherheitsstandard gewährleistet ist. Dies betrifft
auch Einrichtungen, die nicht zur vermittelten Reise gehören (z.B.
eine extra zu zahlende Wasserrutsche im Hotel), jedoch aus der maßgeblichen
Sicht des Reisenden
eine zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörende Hoteleinrichtung
darstellen (BGH - Az: X ZR 142/05). Bei solchen Einrichtungen muß
zumindest in Erfahrung gebracht werden, ob diese genehmigt und von der
zuständigen Behörde abgenommen worden sind.
Wird mit kindgerechter Ausstattung
geworben, so muß der Veranstalter die Einrichtung auf Gefährdung
für Kinder überprüfen (BGH - Az: X ZR 44/04). Grundsätzlich
kann angenommen werden, daß ein Reiseveranstalter für sein gesamtes
Leistungsprogramm Überwachungsmaßnahmen für sicherheitsrelevante
Einrichtungen durchführt und er hierzu auch verpflichtet ist. Was
den Umfang der Verkehrssicherung angeht, so kann im allgemeinen erwartet
werden, daß die Leistungsträger durch Stichprobenkontrollen
auf augenscheinliche Mängel und durch sachkundige Beauftragte regelmässig
kontrolliert werden. Maßgeblich sind bei diesen Kontrollen jedoch
nicht die deutschen Sicherheitsstandards, sondern die örtlichen Vorschriften.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese einen Sicherheitsstandard gewährleisten,
der dem deutschen vergleichbar ist.
Andernfalls ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, auf abweichende örtliche Sicherheitsstandards vor Vertragsabschluss
hinzuweisen.