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Landesüblichkeitsklausel / LandesüblichGrundsätzlich
schuldet der Reiseveranstalter
durchschnittliche Leistungen nach inländischem Standard, da es für
die Durchschnittlichkeit i.a. auf die Sicht des Reisenden
ankommt. Bestehen nun in dieser Hinsicht gravierende Diskrepanzen, so ist
es Aufgabe des Reiseveranstalters, derartige Unterschiede zum inländischen
Standard klar darzulegen und hierauf hinzuweisen. Eine Landesüblichkeitsklausel,
die sich in den AGB eines Veranstalters befand, wurde bereits 1997 vom
BGH für unzulässig erachtet, da eine unangemessene Benachteiligung
des Reisenden vorliegen kann. Die beanstandete Klausel hatte den folgenden
Inhalt:
"Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters unter Berücksichtigung der Landesüblichkeit sowie aus den bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung" Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |