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Immer wieder - Waldbrände im UrlaubsgebietBei den im Süden
nahezu alljählich vorkommenden flächenhaften Bränden handelt
es sich um höhere
Gewalt in Form von unvorhersehbare Naturkatastrophen, die weder vom
Reiseveranstalter
noch vom Reisenden
zu vertreten sind. Wird aus diesem Grunde die Durchführung der Reise
erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so können
beide Parteien den Reisevertrag kündigen (§
651j BGB). dies ist sowohl vor Reiseantritt als auch während der
Reise möglich. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Reise
infolge der Brände unzumutbar wird bzw. geworden ist.
Die Folge gem. § 651e Abs. 3 S. 1,2 BGB ist, dass der Reiseveranstalter seinen Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |