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Immer wieder - Waldbrände im Urlaubsgebiet

Bei den im Süden nahezu alljählich vorkommenden flächenhaften Bränden handelt es sich um höhere Gewalt in Form von unvorhersehbare Naturkatastrophen, die weder vom Reiseveranstalter noch vom Reisenden zu vertreten sind. Wird aus diesem Grunde die Durchführung der Reise erheblich erschwert, beeinträchtigt oder gefährdet, so können beide Parteien den Reisevertrag kündigen (§ 651j BGB). dies ist sowohl vor Reiseantritt als auch während der Reise möglich. Voraussetzung ist, dass die Durchführung der Reise infolge der Brände unzumutbar wird bzw. geworden ist.

Die Folge gem. § 651e Abs. 3 S. 1,2 BGB  ist, dass der Reiseveranstalter seinen
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