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Innerhalb welcher Zeit müssen die Ansprüche beim Veranstalter gemeldet werden?
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises oder auf Schadensersatz muss der Reisende innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend machen (§ 651g Abs.1BGB). Dabei kommt es nicht auf das tatsächliche Reiseende an, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Reise nach dem Reisevertrag planmäßig beendet sein soll. Dieser Punkt kann bei Abbruch der Reise oder bei Verspätungen wesentlich sein. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden im Reiseprospekt oder in der Reisebestätigung hinzuweisen und dabei anzugeben, an welche Stelle der Reisende sich mit seinen Ansprüchen wenden muss (§§ 6, 8 BGB-InfoV).

Die Frist berechnet sich so, dass sie mit dem Ende des Tages abläuft, der mit seiner Zahl dem Tag des geplanten Reiseendes entspricht (§ 188 BGB). Ist also z.B. das planmäßige Ende auf den 26.09. vorgesehen, sind etwaige Ansprüche bis zum 26.10. geltend zu machen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum Ende des nächsten Werktags (§ 193 BGB). Beginnt die Frist an einem 31. eines Monats und hat der darauf folgende Monat weniger Tage, läuft die Frist am Monatsletzten ab (§ 188 Abs.3 BGB). Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch dann geltend machen, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden verhindert war, z.B. wegen schwerer Erkrankung, bei nicht voraussehbarer Verzögerung der Postzustellung oder bei fehlender Information durch den Reiseveranstalter über Ausschlussfrist und Kontaktstelle. In diesem Fall muss die Anzeige aber unverzüglich erfolgen, nachdem das Hindernis beseitigt ist.

In bestimmten Fällen ist die Ausschlussfrist auf Grund international gültiger Vorschriften verkürzt: bei Verspätung des Fluggepäcks auf 21 Tage und bei Kreuzfahrten in internationalen Gewässern für Gepäckschäden auf spätestens 15 Tage nach Übergabe des Gepäcks. Eine bestimmte Form für die Anzeige ist nicht vorgeschrieben, Schriftform aber dringend zu empfehlen. Da der Reisende im Streitfall beweisen muss, dass die Anzeige dem Veranstalter rechtzeitig zugegangen ist, ist Einschreiben mit Rückschein anzuraten.