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Schlechtes Essen und Servicemängel

Ist das Essen im gebuchten Hotel schlecht oder stimmt der Service, den der Reisende billigerweise erwarten darf, nicht, so kann hier durchaus ein Reisemangel vorliegen. Reste vom Vortag, eintöniges Buffet u.a. müssen Reisende nicht in jedem Fall hinnehmen. Liegt ein Reisemangel vor, so ist dieser wie jeder andere Reisemangel auch, vor Ort anzuzeigen - am besten schriftlich und eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb  derer für Abhilfe zu sorgen ist. Aus Beweisgründen sollten die Mängel schriftlich bestätigt werden, ggf. können auch Fotos gemacht werden und Zeugenaussagen anderer Gäste aufgenommen werden.

Es ist zwar nicht jeder - u.U. subjektive - Mißstand ein Mangel, aber alles muß man sich nicht gefallen lassen. Bei einer Billigreise kann man beispielsweise nicht erwarten, daß ein Buffet besonders vielfältig und abwechslungsreich ist (AG München - Az: 172 C 3946/01); in einem Mittelklassehotel muß eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten am Buffet  hingenommen werden (AG Duisburg - Az: 3 C 1218/04; AG Frankfurt, 30 C 842/85-45). Ein als "reichhaltig" angepriesenes Frühstücksbuffet muß nicht mehr als drei verschiedene Sorten Brötchen, zwei Marmeladensorten, zwei Kaffeesorten, Butter, Joghurt, Orangen und Orangensaft beinhalten (AG Frankfurt, 30 C 4289/8545). Je teurer das Hotel, desto höher ist die Meßlatte anzusetzen. Was in einem Billighotel noch hinzunehmen ist, kann bei einem Luxushotel bereits ein ernsthafter Mangel sein.
Kommen etwa ungenießbare oder gar verdorbene Gerichte auf den Tisch, können Reisende 20 bis 30% des Reisepreises zurückerstattet verlangen. Ist das Essen zu kalt, kann bei Vollpension-Buchung unter Umständen eine Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt sein.
In Einzelfällen sprachen Gerichte dem Reisenden wegen verdorbenen Essens auch schon einen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Reisepreises zuzüglich Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit zu. So gab etwa das Landgericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden statt, die sich an einem Hotelbufett mit Salmonellen infiziert hatte (Az.: 22 S 443/99).
Wird dem Urlauber verschmutztes Geschirr zugemutet, können bis zu 15% des Reisepreises zurückverlangt werden. Wird nur ein Buffet geboten, obschon der Katalog Service am Tisch versprach, ist bei Vollpension ebenfalls eine Rückerstattung bis zu 15% möglich. Schließlich urteilte das Amtsgericht Düsseldorf, daß ein Reisender, der beim Abendessen im Hotel in eine "Essensschicht" eingeteilt worden war, den Reisepreis um 10% mindern könne (Az.: 52 C 2500/01).

Wird nicht für Abhilfe gesorgt - bleibt das Essen oder der Service also schlecht - so kann der Reisepreis gemindert werden. Dies muß nach dem vertraglichen Reiseende jedoch zügig erfolgen - es gilt wie bei allen Reisemängeln die Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende. Forderungen sind schriftlich zu stellen und konkret auszuführen.
Die Höhe der anzusetzenden Minderung muß den Umständen entsprechen und sollte nicht zu hoch angesetzt sein. Im Zweifel empfiehlt es sich, sich rechtlich beraten zu lassen.
Der Anwalt erstellt bei Bedarf auch einen Formulierungsvorschlag oder übernimmt die gesamte Korrespondenz. Kostengünstiger ist es indes oftmals, sich lediglich beraten zu lassen und sodann den Schriftwechsel zunächst selbst durchzuführen.
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