Ist der Reisende
wegen eines Reisemangels zur Minderung des Reisepreises oder zur Kündigung
des Reisepreises berechtigt (die Voraussetzungen dafür müssen
also vorliegen!), kann er daneben noch Schadensersatz für die ihm
wegen des Mangels entstandenen finanziellen Nachteile verlangen, wenn der
Reiseveranstalter den Mangel schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig
verursacht hat. Dabei hat der Veranstalter auch für das Verschulden
seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen. Darunter versteht man alle
Personen, deren er sich bedient hat, um den Reisevertrag zu erfüllen,
also seine Betriebsangehörigen aber auch Partnerunternehmen, von denen
er einzelne Reiseleistungen hat erbringen lassen (z.B. Busunternehmen,
Hotelbetriebe).
Wichtig ist dabei, dass
im Streitfall nicht der Reisende das Verschulden des Veranstalters nachweisen
sondern umgekehrt dieser den „Entlastungsbeweis“ führen muss. Ein
Verschulden des Veranstalters kann insbesondere in fehlerhafter Vorbereitung,
Organisation und Durchführung der Reise oder unzureichender Information
des Reisenden begründet sein.
Kein Verschulden liegt vor
bei höherer Gewalt, z.B. Naturkatastrophen oder unvorhersehbaren Streiks
oder Unruhen und überhaupt dann, wenn der Schaden auf Umständen
beruht, die nicht im Einwirkungsbereich des Veranstalters liegen (z.B.
Raubüberfall auf Reisende, Tierangriffe), sondern Teil des allgemeinen
Lebensrisikos sind.
Beispiele für Verschulden des Reiseveranstalters:
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Überbuchungen
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Falsche Angaben im Reiseprospekt
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Fehlende Hinweise auf gesundheitliche
oder gesundheitspolizeiliche
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Erfordernisse
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Fehlende Hinweise auf Pass-
und Visabestimmungen
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Unterlassene Information über
geänderte Abflugzeiten.
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Beispiele für Schäden:
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Bei Erkrankungen oder Unfällen
Arzt- und Krankenhauskosten,
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Rücktransportkosten.
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Bei verspäteter Rückkehr
entgangene Einkünfte
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Bei Gepäckverlust Wiederbeschaffungskosten
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Mehrpreis einer anderen Unterkunft
bei Überbuchung
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...
Wird die Reise infolge eines
vom Veranstalter verschuldeten Mangels ganz vereitelt, also gar nicht erst
angetreten oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch eine
angemessene finanzielle Entschädigung für die nutzlos aufgewendete
(„vertane“) Urlaubszeit verlangen. Von einer erheblichen Beeinträchtigung
kann man im allgemeinen ausgehen, wenn der Reisemangel so gravierend ist,
dass eine Minderung des Reisepreises von mindestens 50% verlangt werden
kann. Entscheidend kommt es auch darauf an, ob infolge des Mangels der
Erholungszweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann (z.B. bei Badeverbot
am Strand bei einem Strand- und Badeurlaub). Die Gerichte entscheiden uneinheitlich,
wenn ein Arbeitnehmer bei Vereitelung einer Reise seinen Urlaub gar nicht
antritt sondern verschiebt. Andererseits ist klar, dass Schadensersatz
wegen „vertaner“ Urlaubszeit nicht nur Berufstätigen, sondern auch
Rentnern, Hausfrauen und Schülern zustehen kann, nicht aber Kleinkindern,
weil diese noch keinen Urlaubsgenuss empfinden können. Wird die Urlaubsreise
abgebrochen, so ist es oft problematisch, ob die Gesamtzeit des vorgesehenen
Urlaubs „vertan“ ist oder nur der Teil, der die abgebrochene Reise betrifft
und der Reisende die Möglichkeit hat, die restliche Urlaubszeit unter
Erholungsgesichtspunkten sinnvoll zu verwenden. Tritt der Reisende eine
Ersatzreise an, kann nach der Rechtsprechung des BGH dennoch Entschädigung
verlangt werden, u.U. sind auch die Mehrkosten der Ersatzreise Teil des
- materiellen - Schadensersatzanspruchs. Bei der Höhe der Entschädigung
sind, weil das Gesetz von einer "angemessenen" Entschädigung spricht,
alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, also vor allem
die Höhe des Reisepreises, die Schwere der Beeinträchtigung des
Erholungszwecks und der Grad des Verschuldens des Veranstalters. Kein Kriterium
ist dagegen das Einkommen des Reisenden. Manche Gerichte wendeten Tagessatzsysteme
an, die aber nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht mehr verwendbar
sein dürften.
Wie bei allen Schadensersatzansprüchen
führt auch hier ein etwaiges Mitverschulden des Reisenden am Eintritt
des Mangels und/oder Schadens zu einer Reduzierung des Anspruchs auf Schadensersatz.
Ein Mitverschulden kann etwa darin liegen, dass der Reisende eine Krankheit,
die der Veranstalter verschuldet hat, nicht rechtzeitig behandeln lässt
und ihre Auswirkungen dadurch verschlimmert.