Welche Voraussetzungen und
Auswirkungen hat eine Kündigung?
Voraussetzungen
und Auswirkungen der Kündigung des Reisevertrags (§
651e BGB):
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Die Reise muss mangelhaft sein.
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Durch den Mangel muss die Reise
erheblich beeinträchtigt sein. Dies bedeutet, dass nicht jeder sondern
nur ein gewichtiger Mangel zur Kündigung berechtigt. Die Rechtsprechung
neigt dazu, eine Kündigung immer dann zuzulassen, wenn der Reisepreis
wegen des Mangels um mindestens 50% gemindert werden könnte. Allerdings
lässt die Frankfurter
Tabelle schon eine Minderungsmöglichkeit um 20% ausreichen.
Generelle Aussagen zum „Beginn“ des Kündigungsrecht sind schwierig,
weil es bei der Frage der Erheblichkeit eines Mangels sehr stark auf die
Umstände des Einzelfalls, beispielsweise auf den Zweck der Reise (etwa
Bildungsreise, Safari, Badeurlaub) und die damit verbundenen berechtigten
Erwartungen der Reiseteilnehmer ankommt.
Beispiele für Kündigungsmöglichkeit:
Verlust des Reisegepäcks während der überwiegenden Dauer
der Reise - Erhebliche Belästigung im Hotel durch Baulärm. Verschiebung
des Reisebeginns um mindestens einen Tag - Sprachreise ohne sinnvolles
Sprachangebot
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Die Durchführung oder Fortsetzung
der Reise muss dem Reisenden - für den Veranstalter erkennbar - unzumutbar
sein. Dabei wird auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen
Reisenden darauf abgestellt.
Beispiele: Das Zimmer des
gehbehinderten Reisenden liegt anstatt im Erdgeschoss im 1. Stock; Aufzug
fehlt - Die Verschiebung der Reise würde zu Terminproblemen
für den Reisenden führen - Für die Hochzeitsreise werden
anstatt eines Doppelzimmers zwei Einzelzimmer angeboten.
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Der Reisende hat den Mangel
der vom Reiseveranstalter benannten Kontaktstelle, dem Veranstalter
selbst oder seinem örtlichen Repräsentanten angezeigt und zugleich
für die Beseitigung des Mangels eine Frist gesetzt; diese Frist ist
ergebnislos abgelaufen. Eine Abhilfefrist muss nur dann nicht gesetzt werden,
wenn von Anfang an klar ist, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann
oder wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter abgelehnt wird oder wenn ein
besonderes Interesse des Reisenden an der sofortigen Kündigung besteht.
Beispiele für entbehrliche Fristsetzung: Veranstalter und Reiseleitung
sind nicht erreichbar - Abhilfe bis zum Ende der Reise erscheint aussichtslos
- der Reisende ist durch mangelhafte Verpflegung erkrankt; Gesundung bis
Reiseende ist unwahrscheinlich.
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Die Kündigung bedarf keiner
besonderen Form, kann also auch mündlich erklärt werden. Da sie
aber im Streitfall vom Reisenden bewiesen werden muss, ist schriftliche
Kündigung oder wenigstens mündliche Kündigung unter Zeugen
dringend anzuraten.
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Die Kündigung hat zur Folge,
dass der Reisende den vereinbarten Reisepreis nicht bezahlen muss, Vorauszahlungen
müssen zurück bezahlt werden Allerdings kann der
Reiseveranstalter statt dessen eine Entschädigung für den Teil
der Reiseleistungen verlangen, die er bis zur Kündigung schon erbracht
hat oder die er bis zum Ende der Reise trotz der Kündigung noch erbringen
muss. Praktisch bedeutet dies, dass der Veranstalter vom Reisenden den
Teil des Preises vom Gesamtpreis verlangen kann, der dem bis zur Kündigung
bereits verstrichenen Teil der Reise an der Gesamtreisedauer entspricht.
Sind die Leistungen, die der Veranstalter schon erbracht hat und die er
nach der Kündigung noch erbringen muss, für den Reisenden aber
uninteressant, muss dieser gar nichts bezahlen. Das ist etwa dann der Fall,
wenn der Reisende gleich nach Ankunft am Urlaubsort kündigt, weil
das Hotel völlig unzumutbar ist und eine zumutbare Ersatzunterkunft
nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Auch die „vergeblich entstandenen“
Flugkosten muss der Reisende dann nicht bezahlen.
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Nach der Kündigung muss
der Veranstalter, falls er dazu nach dem Reisevertrag verpflichtet war,
den Reisenden zum Ausgangspunkt zurück befördern. Wenn dabei
Mehrkosten entstehen, weil etwa anstatt des Charterflugzeugs eine Linienmaschine
eingesetzt werden muss, trägt diese Mehrkosten der Reiseveranstalter.