Voraussetzungen
und Auswirkungen der Selbstabhilfe (
651c
BGB):
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Eine vom Reisenden für
die Mängelbeseitigung gesetzte angemessene Frist hat der Veranstalter
ergebnislos verstreichen lassen - oder -
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Die Abhilfe wird vom Veranstalter
verweigert. Geschieht dies von vorne herein, muss keine (sowieso zwecklose)
Frist gesetzt werden - oder -
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Der Reisende hat ein besonderes
Interesse an sofortiger Abhilfe. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die
örtliche Reiseleitung nicht erreichbar ist und eine Verständigung
der Zentrale des Veranstalters keinen Sinn macht, weil etwaige Abhilfe
zu spät käme (Beispiel: wenn das Gepäck des Reisenden fehlt,
kann er unbedingt benötigte Gegenstände sofort kaufen).
Den finanziellen Aufwand, der
dem Reisenden durch die Selbstabhilfe entsteht, muss ihm der Reiseveranstalter
ersetzen, allerdings nur im erforderlichen Rahmen. Zu ersetzen ist also
grundsätzlich nur der Aufwand für eine gleichwertige Ersatzleistung.