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Wann darf ich den Mangel selbst beseitigen?
Voraussetzungen und Auswirkungen der Selbstabhilfe (651c BGB): Den finanziellen Aufwand, der dem Reisenden durch die Selbstabhilfe entsteht, muss ihm der Reiseveranstalter ersetzen, allerdings nur im erforderlichen Rahmen. Zu ersetzen ist also grundsätzlich nur der Aufwand für eine gleichwertige Ersatzleistung.