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Werbereisen
Für Werbereisen ("Kaffeefahrten") gelten die Vorschriften des Reiserechts uneingeschränkt, wenn sie aus mindestens 2 Reiseleistungen bestehen, also z.B. Fahrt und Mittagessen. Die Werbeveranstaltung selbst, an der der Reisende während der Reise teilnehmen kann - häufig mehr oder weniger muss - ist dabei aber nicht als Reiseleistung anzusehen.

Bei Werbe- und Verkaufsreisen ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden über den Charakter der Reise in Prospekten und Einladungskarten unmissverständlich und unübersehbar in Kenntnis zu setzen. Der Reisende, der den Charakter der Reise kennt, muss zwar mit einem gewissen psychologischen Kaufzwang rechnen, er darf aber nicht aggressiv bedrängt und überrumpelt werden. Wird gegen diese Grundsätze verstoßen, liegt eine Verletzung des § 1 UWG vor, die eine Schadensersatzpflicht des Reiseveranstalters auslösen kann.
Nimmt ein Reisender an einer Werbereise teil und stört er die Veranstaltung, so ist es durchaus möglich, daß der Veranstalter den Reisevertrag fristlos kündigen kann. Zumindest bei Vorsatz dürfte dies der Fall sein. In der Folge ist der Veranstalter in einem solchen Fall nicht mehr verpflichtet, den Reisenden zurück zum Ausgangspunkt zu befördern.

Werden, was offenbar nicht selten vorkommt, die zugesagten Reiseleistungen, wie etwa Besichtigungen usw. unter Ausreden nicht erbracht und besteht die Reise im Wesentlichen nur an der Teilnahme an Werbeveranstaltungen, können insbesondere Ansprüche auf Ersatz nutzlos vertaner Urlaubszeit nach § 651f Abs.2 BGB entstehen.
Daneben besteht die Möglichkeit, Kaufverträge, die während einer solchen Reise abgeschlossen wurden, ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Vertragsabschluss durch schriftliche Erklärung an den Verkäufer zu widerrufen (§ 312 BGB).