Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. So bedienen sich Reiseveranstalter in Zeiten wirtschaftlicher Krisen gerne eines besonderen Marketinginstrumentes: der Reisegewinn!
Verbraucher erhalten Glückwunschschreiben oder überraschende Telefonanrufe, im Rahmen derer ihnen der Gewinn eines kostenlosen Hotelaufenthaltes oder eines Reisegutscheines mitgeteilt wird.
Auch Umfragen oder Preisausschreiben sind beliebte Mittel, um Reisegewinne an den Verbraucher zu bringen.
Als Dankeschön für die Teilnahme an einer Umfrage oder als Gewinn erhalten die Teilnehmer dann beispielsweise einen Gutschein für einen Hotelaufenthalt.
Bevor eine solche "geschenkte" Reise angetreten wird, sollte sich der Gewinner jedoch genau erkundigen, welche Leistungen im Einzelnen sein Gewinn umfasst. In der Regel wird der Reiseveranstalter lediglich Teilleistungen kostenlos erbringen wollen, wie z.B. den Hotelaufenthalt, nicht aber die Mahlzeiten etc. Für ergänzende Leistungen muss der Reisende dann bezahlen.
Auch für gewonnene Reisen gilt das Pauschalreiserecht. Zwar kann der Gewinner, wenn er die Reise nicht antreten möchte, die Auszahlung des Reisepreises nicht verlangen. Gibt aber das Hotel Anlass zu Beschwerden, kann der Reisende nach den auch für entgeltliche Pauschalreisen geltenden Vorschriften einen Hotelwechsel bzw. Schadenersatz verlangen oder auf Kosten des Veranstalters vorzeitig die Rückreise antreten.
Selbst einen Sicherungsschein muss der Reiseveranstalter dem Reisenden aushändigen. Ein solcher Sicherungsschein deckt die Kosten einer Rückreise vom Reiseort im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters.
Letzte Änderung: 13.09.2023
Nico Baumbach, Feldkirchen
Verifizierter Mandant