Gewinnreisen
Beim Antritt von
Gewinnreisen ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Immer wieder werden
angeblich gewonnene Reisen mit so hohen Nebenkosten für den „Gewinner“
versehen, dass der Gesamtpreis der Reise noch über dem vergleichbarer
entgeltlicher Angebote liegt. In diesen Fällen liegt eine sittenwidrige
Schädigung des Verbrauchers vor, die gem. § 826 BGB zum Schadenersatz
berechtigt. Auch kann die Buchungserklärung wegen arglistiger Täuschung
gem. § 123 BGB angefochten werden. Im Übrigen gelten für
Gewinnreisen die Vorschriften des Reiserechts ohne Einschränkung,
wobei sämtliche Rechte aus dem Reisevertrag dem Gewinner als Reiseteilnehmer
zustehen - also nicht etwa der Firma, welche die Reise z.B. im Rahmen eines
Preisausschreibens ausgelobt hat. Der Gewinner kann auch gem. §
651b BGB einen Ersatzteilnehmer stellen. Eine Auszahlung des Reisepreises
kann der Gewinner nur dann verlangen, wenn ihm ein entsprechendes Wahlrecht
ausdrücklich eingeräumt worden ist.