Nach § 651j
BGB kann ein Reisevertrags, vom Reisenden und vom Reiseveranstalter gekündigt
werden, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt wird und wenn dies bei Vertragsschluss noch nicht
voraussehbar war.
Liegen diese Voraussetzungen
vor, hat die Kündigung zur Folge:
Der Veranstalter verliert
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Für bereits erbrachte
Reiseleistungen kann er aber eine angemessene Entschädigung verlangen.
Der Veranstalter muss für
die Rückbeförderung des Reisenden sorgen; die Kosten der Rückbeförderung
tragen der Veranstalter und der Reisende je zur Hälfte. Sonstige Mehrkosten
trägt der Reisende allein.
Schadensersatzansprüche
des Reisenden gegen den Veranstalter entstehen grundsätzlich nicht.
Hat es der Veranstalter allerdings schuldhaft unterlassen, den Reisenden
vor oder bei Vertragsabschluss über besondere Risiken der Reise zu
informieren, kommt eine Haftung auf Ersatz des dem Reisenden entstandenen
Vertrauensschadens in Betracht. Der Reisende muss dann so gestellt werden,
wie wenn er den Reisevertrag überhaupt nicht abgeschlossen hätte.
Die Frage, ob bei Terroranschlägen
im Reiseland, bei gezielten Angriffen auf Touristen, bei Unruhen oder Bürgerkrieg
im Reiseland und schließlich bei kriegerischen Auseinandersetzungen,
in die das Reiseland oder die Region verwickelt sind, höhere Gewalt
anzunehmen ist, ist von denGerichten in den vergangenen 10 Jahren vielfach
entschieden worden. Anwaltonline bietet eine chronologisch geordnete Zusammenstellung
von Urteilen zu dieser Problematik.
Daraus kann man ersehen,
wie die gewaltsamen politischen Ereignisse in diesem Zeitraum auch zu gerichtlichen
Auseinandersetzungen im Rahmen es Reiserechts geführt haben.
Aus der Rechtsprechung lassen
sich einige wesentliche Leitlinien erkennen:
- Nicht voraussehbare höhere
Gewalt liegt nicht vor, wenn Unruhen beim Abschluss des Reisevertrags schon
längere Zeit andauern und deshalb nicht anzunehmen ist, dass
sie bis zum Reiseantritt beendet sein werden.
- Einzelne terroristische
Aktionen, mögen diese auch gezielt gegen Touristen gerichtet gewesen
sein, reichen nicht aus. Terroristische Anschläge im Urlaubsort sind
vielmehr erst dann als höhere Gewalt anzusehen, wenn sie zu flächendeckenden,
unkontrollierbaren inneren Unruhen mit bürgerkriegsähnlichem
Charakter werden.
- Zur Feststellung einer
Gefährdung einer gebuchten Reise muß auf die objektive Lage
abgestellt werden; subjektive Ängste des Reisenden, z.B. auf Grund
von Berichten in den Medien, sind nicht ausschlaggebend. Eine Würdigung
der objektiven Gefährdung kann aufgrund einer - vor der Kündigung
eingeholten - Auskunft des Auswärtigen Amtes erfolgen.
- Eine Informationspflicht
des Reiseveranstalters über Risiken im Urlaubsgebiet besteht nicht,
wenn darüber in den Medien bereits ausführlich berichtet worden
ist.
Gericht: AG Worms - Urteil
vom: 15. Juni 2000 - Az: 3 C 444/99
Reisevertrag: PKK-Drohungen
nach Verhaftung Öcalans als Grund für die Kündigung einer
Türkeireise
Die Drohung der PKK nach
der Verhaftung ihres Führers Öcalan, (auch) Touristenzentren
mit Terroranschlägen zu überziehen, berechtigt Reisende, eine
Reisebuchung in die Türkei wegen höherer Gewalt zu kündigen.
Fundstelle: NJW-RR 2001,
348 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Düsseldorf
- Urteil vom: 19. November 1999 - Az: 32 C 12616/99
Kündigung eines
Reisevertrages wegen höherer Gewalt: Unruhen im Zielgebiet Türkei
Der Kündigungsgrund
des BGB § 651j der nicht voraussehbaren höheren Gewalt lag nicht
vor, als eine kurdische Organisation im Frühjahr 1999 das gesamte
Gebiet der Türkei einschließlich der Touristenzonen zum "Kriegsgebiet"
erklärte. Denn die Auseinandersetzungen zwischen der PKK und dem türkischen
Staat dauern schon seit Jahrzehnten an.
Fundstelle: MDR 2000, 201
(red. Leitsatz und Gründe); NJW-RR 2000, 1441-1442 (red. Leitsatz
und Gründe)
Gericht: AG Bonn - Urteil
vom: 19. Mai 1998 - Az: 18 C 47/98
Kündigung des Reisevertrages:
Höhere Gewalt bei einem einzelnen Terroranschlag im Reiseland
Bei einem einzelnen Terroranschlag
im Reiseland kann grundsätzlich noch keine höhere Gewalt iSv
BGB § 651j Abs 1 angenommen werden.
Fundstelle: RRa 1999, 6-7
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Ludwigsburg
- Urteil vom: 18. Mai 1998 - Az: 10 C 4460/97
Reisevertrag: Terroristische
Anschläge als höhere Gewalt
Einzelne gezielte Terroristische
Anschläge auf Touristen stellen keine höhere Gewalt im Sinne
von BGB § 651j dar.
Fundstelle: RRa 1998, 159
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Heidelberg
- Urteil vom: 9. September 1997 - Az: 22 C 182/97
Reiserecht: Kündigung
des Reisevertrages wegen terroristischer Anschläge
Terroristische Anschläge
im Urlaubsort sind erst dann als höhere Gewalt anzusehen, wenn sie
zu flächendeckenden, unkontrollierbaren inneren Unruhen mit bürgerkriegsähnlichen
Charakter werden (hier abgelehnt bei Bombenexplosion in der Hauptstadt
Sri Lankas).
Fundstelle: NJW-RR 1998,
1434-1435 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Leverkusen
- Urteil vom: 13. August 1996 - Az: 25 C 96/96
Reisevertrag: Kündigung
vor Reisebeginn wegen einzelner Terroranschläge; pauschale Stornogebühr
von 50%
1. Terroranschläge
rechtfertigen nur dann die Annahme von höherer Gewalt iSv BGB §
651j, wenn diese allgemeinen inneren Unruhen gleichkommen, also eine unbestimmte
Anzahl weiterer Anschläge flächendeckend befürchten lassen.
2. Bei einem Rücktritt
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn ist eine pauschale Stornogebühr von
50% des Reisepreises angemessen.
Fundstelle: RRa 1996, 253-254
(red. Leitsatz und Gründe); NJW-RR 1997, 1204 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Stuttgart-Bad
Cannstatt - Urteil vom: 28. April 1995 - Az: 10 C 3846/94
Reisevertrag: Vertragskündigung
wegen terroristischer Anschläge in Ägypten; Frage einer vorhersehbaren
höheren Gewalt; Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters und
Irrtumsanfechtung
1. Eine im September 1994
gebuchte Reise nach Ägypten konnte im Oktober 1994 nicht wegen höherer
Gewalt aufgrund von terroristischen Anschlägen auf Touristen gekündigt
werden, weil angesichts der Tatsache, daß sich in dem fraglichen
Zeitraum weder die Häufigkeit noch die Qualität noch die Zielrichtung
der Anschläge entscheidend geändert hatten, kein Fall einer "nicht
vorhersehbaren" höheren Gewalt vorlag.
2. BGB § 651j Abs 1
stellt einen objektiven Betrachter ab, und nicht darauf, ob die fraglichen
Ereignisse gerade für den Reisekunden vorhersehbar waren.
3. Terroristische Anschläge
im Reisegebiet bzw in dessen Nähe, die bereits vor Reisebeginn während
eines längeren Zeitraums erfolgt und allgemein bekannt sind, stellen
keinen zur Kündigung des Reisevertrages berechtigenden Reisemangel
im Sinne des BGB § 651e Abs 1 dar.
4. Dem Reiseveranstalter
ist keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen, wenn er im
September 1994 bei der Reisebuchung den Kunden nicht auf die Gefahr terroristischer
Anschläge in Ägypten hingewiesen hat. Eine eventuell vom Reisebüro
unterlassene Aufklärung über das Anschlagsrisiko ist dem Reiseveranstalter
nicht zuzurechnen.
5. Auch eine Anfechtung
des Reisevertrages wegen Irrtums nach BGB § 119 kommt in diesem Falle
nicht in Betracht, da es sich bei einem Irrtum über ein Anschlagsrisiko
lediglich um einen unbeachtlichen Motivirrtum handelt.
Fundstelle: RRa 1995, 144-146
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: LG Stuttgart
16. Zivilkammer - Urteil vom: 27. April 1995 - Az: 16 S 297/94
Reiserecht: Feststellung
der Gefährdung der gebuchten Reise
Zur Feststellung einer Gefährdung
der gebuchten Reise muß auf die objektive Lage abgestellt werden,
und können rein subjektive oder jedenfalls nicht gesicherte Vorstellungen
des Reisenden - aufgrund von Zeitungsartikeln oder dergleichen - nicht
ausreichend sein. Eine Würdigung der objektiven Gefährdung kann
aufgrund der (damaligen) Auskunft des Auswärtigen Amtes erfolgen.
Fundstelle: RRa 1995, 146
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Düsseldorf
- Urteil vom: 9. März 1995 - Az: 46 C 19051/94
Kündigung einer
Türkei-Reise wegen der Gefahr von Terrorakten
Die allgemeine Gefahr terroristischer
Anschläge kurdischer Organisationen, wie sie in der Türkei seit
Jahren besteht und damit für einen Reisenden bei Buchung einer Türkei-Reise
vorhersehbar ist, stellt schon aufgrund dieser Vorhersehbarkeit keinen
Kündigungsgrund gemäß BGB § 651j dar.
Fundstelle: RRa 1995, 122-123
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Stuttgart
- Urteil vom: 6. März 1995 - Az: 5 C 12105/94
Kündigung einer
Türkei-Reise wegen drohender Terrorakte
Terroristische Einzelakte,
wie sie in Antalya/Türkei bereits stattgefunden haben und auch weiter
drohen, sind in vielen Reiseländern zu befürchten (zB in Florida
und auf Korsika). Solche Gefahren fallen noch unter das von jedem einzelnen
zu tragende allgemeine Lebensrisiko und rechtfertigten im Unterschied zu
flächendeckenden bürgerkriegsähnlichen Unruhen keine Reisevertragskündigung
nach BGB § 651j, sondern nur einen Vertragsrücktritt nach BGB
§ 651i.
Fundstelle: RRa 1995, 103-104
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: LG Frankfurt
24. Zivilkammer - Urteil vom: 16. Januar 1995 - Az: 2/24 S 310/94; Az:
2-24 S 310/94
Rücktritt von einer
Türkeireise wegen höherer Gewalt infolge eines Terroranschlags;
Angemessenheit einer formularmäßigen Stornokostenpauschale
1. Terroristische Anschläge
am Urlaubsort können allenfalls dann als ein Fall höherer Gewalt
angesehen werden, wenn sie sich häufen und sich vergleichbar flächendeckenden,
bürgerkriegsähnlichen Unruhen auswirken.
2. Ein einzelnen Terroranschlag
auf ein Feriengebiet in Antalya/Türkei begründet noch kein Kündigungsrecht
gemäß BGB § 651j, denn darin realisiert sich lediglich
das von jedem zu tragende allgemeine Lebensrisiko.
3. Hat der Reisende mit
seiner Kündigung demnach nur von dem jederzeitigen Rücktrittsrecht
nach BGB § 651i Gebrauch gemacht, so kann der Reiseveranstalter Stornokosten
einbehalten und ist nicht zur vollständigen Rückzahlung des Reisepreises
verpflichtet.
4. Sehen insofern die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters vor, daß bei
einem Reiserücktritt bis ab dem 6. lag vor Reisebeginn eine Stornopauschale
von 50% des Reisepreises anfällt, so ist diese Regelung nicht zu beanstanden.
Fundstelle: RRa 1995, 88-89
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Charlottenburg
- Urteil vom: 6. Januar 1995 - Az: 13 C 687/94
Anspruch des Reisenden
auf Rückzahlung des Reisepreises nach Vertragskündigung wegen
höherer Gewalt infolge politischer Unruhen im Zielgebiet
1. Unter "höherer Gewalt"
im Sinne des BGB § 651j ist ein unabwendbares, von außen kommendes
Ereignis, das nicht dem Betriebsrisiko einer Partei zuzurechnen ist, zu
verstehen (Anschluß BGH, 1987-03-12, VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185).
Dies ist bei inneren Unruhen, die in einen Bürgerkrieg münden,
gegeben.
2. Wird ein Reisevertrag
über eine Studienreise in den Jemen wegen politischer Unruhen im Frühjahr
1994 vor Reiseantritt gekündigt, kann der Reiseveranstalter dem Anspruch
des Reisenden auf Rückzahlung des Reisepreises nicht entgegenhalten,
die Zustände im Jemen seien bei Vertragsschluß (hier: im Januar
1994) vorhersehbar gewesen.
Zum einen trifft nämlich
den Reisenden bei Vertragsschluß nicht die Pflicht, allgemeine Erkundigungen
über die politische Lage im Zielgebiet einzuholen. Zum anderen wäre
es treuwidrig, wenn der Reiseveranstalter trotz Kenntnis der politischen
Lage im Jemen eine Reise dorthin anbietet.
Fundstelle: RRa 1995, 87-88
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Ludwigsburg
- Urteil vom: 25. August 1994 - Az: 1 C 2123/94
Kündigung einer
Ägyptenreise wegen höherer Gewalt; Angemessenheit berechneter
Stornokosten eines Reiseveranstalters
1. Im Dezember 1993 konnte
ein Reisender eine Ägyptenreise nicht wirksam wegen höherer Gewalt
nach BGB § 651j kündigen, nur weil das Auswärtige Amt in
seinen Reiseempfehlungen auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko durch
einzelne Terroranschläge islamischer Fundamentalisten auf ausländische
Touristen hingewiesen hatte, wenn diese Reiseempfehlungen mit regelmäßig
dem gleichen Inhalt bereits seit Oktober 1992 herausgegeben worden waren.
Es liegt kein Fall der "unvorhersehbaren" höheren Gewalt vor, da sich
die Entwicklung in Ägypten bereits seit 1992 abzeichnete und das Sicherheitsrisiko
bereits seit Oktober 1992 bekannt war.
2. Da eine gleichwohl erklärte
Kündigung unberechtigt erfolgte, konnte der Reiseveranstalter aufgrund
seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Reisenden pauschalierte
Kosten in Höhe von 10% des Reisepreises verlangen, wenn davon auszugehen
ist, daß bei der Berechnung der Stornogebühren tatsächlich
nur der reine Reisepreis zugrundegelegt worden ist und keine durchlaufenden
Posten in Berechnung eingestellt wurden.
Fundstelle: RRa 1994, 205
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Frankfurt
- Urteil vom: 5. Juli 1994 - Az: 32 C 4890/93 - 40
Reisevertrag: Kündigung
wegen höherer Gewalt nach Bombenanschlag im Urlaubsgebiet
Die konkrete Gefahrenlage,
die durch die Ausdehnung der Drohungen der PKK auf Urlaubsgebiete entstanden
ist und durch den Anschlag vom 27.6.1993 in Antalya konkretisiert
wurde, führte zu einer konkreten Gefahrenlage im Sinne des BGB §
651j, die den Reisenden zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigte
und seinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises begründet.
Fundstelle: RRa 1994, 151-152
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Hamburg -
Urteil vom: 26. April 1994 - Az: 9 C 26/94
Reisevertrag: Kündigung
wegen höherer Gewalt nach Bombenanschlag im Reiseland
Bei einem einzelnen Bombenanschlag
in dem gewählten Urlaubsland (hier: Anschlag vom 27.6.1993 in Antalya/Türkei)
handelt es sich nicht um eine Situation flächendeckender, bürgerkriegsähnlicher
Unruhen, sondern lediglich um einen terroristischen Einzelakt, der noch
nicht als höhere Gewalt im Sinne von BGB § 651j anzusehen ist.
Fundstelle: RRa 1994, 150-151
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Bad Homburg
- Urteil vom: 27. Januar 1994 - Az: 2 C 4030/93
Reisevertragskündigung
wegen Terroranschlägen im Urlaubsland
Einzelne Terroranschläge
gegen Touristen im geplanten Urlaubsland sind kein Grund, eine Pauschalreise
(hier: in die Türkei) kurzfristig abzusagen.
Höhere Gewalt im Sinne
des BGB § 651j kann nur dann angenommen werden, wenn, wie in Jugoslawien,
flächendeckende bürgerkriegsähnliche Unruhen herrschen.
Einzelne Anschläge in das von jedem einzelnen zu tragende allgemeine
Lebensrisiko.
Fundstelle: NJW-RR 1994,
635-636 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Stuttgart
- Urteil vom: 7. Dezember 1993 - Az: 4 C 8071/93
Rücktritt von einer
Ägypten-Reise wegen Terroranschlägen auf Touristen; Pauschalierung
von Stornogebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Der Umstand, daß
es im Herbst 1992 zu politisch motivierten Übergriffen islamischer
Fundamentalisten auf Touristen in Ägypten gekommen ist, stellte keine
höhere Gewalt im Sinne des BGB § 651j dar, die den Reisenden
zum Rücktritt von einer gebuchten Ägypten-Reise berechtigte.
2. Die vereinzelt gebliebenen
Anschläge auf Touristen hätten die Annahme höherer Gewalt
nur gerechtfertigt, wenn aufgrund dieser Vorkommnisse damit zu rechnen
gewesen wäre, daß Touristen auch zukünftig weitere Gefahr
drohte. Für diese - nachträgliche - Prognoseentscheidung sind
die damals gültigen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes heranzuziehen.
Da von dort aus von Reisen nach Ägypten nicht generell abgeraten wurde,
konnte jedenfalls für Reisen in Landesteile, die - nach den Stellungnahmen
des Auswärtigen Amtes - nicht mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko
belastet waren, nicht von dem Hinderungsgrund der höheren Gewalt ausgegangen
werden.
3. Es ist nicht zu beanstanden,
wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters für
den Fall der Reisevertragskündigung weniger als 10 Tage vor Reisebeginn
die Berechnung einer pauschalen Stornogebühr von 75 % des Reisepreises
vorsehen. Die Pauschalierung steht weder in einem Mißverhältnis
zu gewöhnlich ersparten Aufwendungen, noch wird der Reisende im Hinblick
auf den gewöhnlich möglichen Erwerb durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistung unangemessen benachteiligt. Die zeitlich gestufte Pauschalierung
berücksichtigt, daß die Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen
Vergabe des Reiseplatzes immer geringer wird, je kürzer der Reisende
vor Reisebeginn zurücktritt.
Fundstelle: RRa 1994, 44-45
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Ludwigsburg
- Urteil vom: 3. November 1993 - Az: 3 C 2892/93
Rücktritt von einer
Ägypten-Reise wegen Terroanschlägen auf Touristen; Berechnung
von Stornogebühren
1. Allein der Umstand, daß
es im Herbst 1992 in Ägypten zu vereinzelten Terroranschlägen
gegen Touristen gekommen ist, stellte keine höhere Gewalt im Sinne
von BGB § 651j dar, die den Reisenden zum Rücktritt berechtigte.
Es handelte sich dabei um Einzelakte, die sich nicht auf flächendeckende,
bürgerkriegsähnliche Unruhen ausgedehnt haben; vielmehr kommt
in diesen Akten das von jedermann zu tragende allgemeine Lebensrisiko zum
Ausdruck, das sich in vielen Urlaubsländern, aber auch in Deutschland,
realisieren kann.
2. Stornogebühren sind
nur aus dem eigentlichen Reisepreis zu berechnen, nicht auch aus Nebenforderung
wie Visakosten und Provisionskosten, die der Reiseveranstalter an das Reisebüro
gezahlt hat.
Fundstelle: RRa 1994, 43
(red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Ludwigsburg
- Urteil vom: 28. Oktober 1993 - Az: 2 C 2891/93
Reisevertrag: Stornierung
einer Ägyptenreise wegen Terroranschlägen
Ein Angriff auf einen Omnibus
mit deutschen Touristen gehörtals Einzelakt der Gewalt zum allgemeinen
Lebensrisiko und begründet noch kein Recht zur Kündigung
des Reisevertrages wegen höherer Gewalt.
Fundstelle: NJW-RR 1994,
311 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Charlottenburg
- Urteil vom: 11. Oktober 1993 - Az: 7b C 511/93
Reisevertrag: Stornierung
einer Türkeireise wegen Terroranschlägen
1. Höhere Gewalt ist
definiert als ein Ereignis, das nicht im Zusammenhang mit der Reise steht
und auch bei größtmöglicher Sorgfalt an dem Eintreten nicht
gehindert werden kann. Als solche Ereignisse sind Krieg oder Kriegsgefahr,
Naturkatastrophen oder ein Reaktorunfall angesehen worden.
2. Ein terrorisierter Vorfall
in einer Urlaubsregion der Türkei im Sommer 1993 kann dagegen nicht
als ein unvorhersehbares Ereignis angesehen werden, das unter den Begriff
"höhere Gewalt" zu subsumieren ist und zur Kündigung einer Türkeireise
berechtigt. Trotz der in der Türkei schon seit vielen Jahren bestehenden
Unruhen zwischen Türken und Kurden, fahren Bundesbürger in immer
größerer Zahl dorthin.
Fundstelle: NJW-RR 1994,
312 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Ludwigsburg
- Urteil vom: 7. Mai 1993 - Az: 4 C 59/93
Kündigung des Reisevertrages
wegen höherer Gewalt nach Bericht über Anschlag auf Touristenbus
in Ägypten
Für die Kündigung
eines Reisevertrages über eine Pauschalrundreise durch Ägypten
lag im November 1992 nach Eingang von Meldungen über den Anschlag
einer fundamentalistischen Terrorgruppe auf einen Bus mit deutschen Touristen
kein Rücktrittsgrund vor, wenn der Reiseveranstalter die konkrete
Reiseroute so eingerichtet hatte, daß Bustransfers durch die Gebiete
mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, die vom Auswärtigen Amt genau
bezeichnet waren, durch Flugtransfers gerade vermieden wurden.
Fundstelle: NJW-RR 1994,
56-57 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: OLG Köln
16. Zivilsenat - Urteil vom: 18. März 1992 - Az: 16 U 136/91
Reisevertrag: Haftung
des Reiseveranstalters im Falle höherer Gewalt - hier: Golfkrieg
1. Bricht der Reiseveranstalter
eine Reise an die "türkische Riviera" wegen Ausbruchs des Golfkrieges
ab, so stellt diese eine berechtigte Kündigung iSd BGB § 651j
dar, wenn er das Kriegsrisiko, das den Reiseerfolg gefährdet, bei
Abschluß des Reisevertrages (hier im August 1990) nicht konkret vorhersehen
konnte.
2. Gleichzeitig ist auch
der Reisende zur Kündigung nach BGB § 651e berechtigt, weil der
Reiseabbruch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reiseleistung darstellt.
3. Der Kündigung nach
BGB § 651e kommt gegenüber einer Kündigung nach BGB §
651j bei diesem Zusammentreffen der Vorrang zu. Welche der Vertragsparteien
zuerst gekündigt und worauf sie ihre Kündigung gestützt
hat, ist für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung.
4. Bei Vorliegen der Kündigungsmöglichkeit
nach BGB § 651j kann der Reisende wegen des Reiseabbruches keinen
Schadenersatzanspruch nach BGB § 651f geltend machen, weil der Reiseveranstalter
den Reisemangel nicht zu vertreten hat.
5. Der Reisende hat aber
unter Umständen einen auf das negative Interesse gerichteten Schadenersatzanspruch
wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Das ist der Fall, wenn
der Reiseveranstalter es unterlassen hat, den Reisenden über die bestehenden
Risiken aufzuklären.
Fundstelle: OLGR Köln
1992, 189-193 (Leitsatz und Gründe); NJW-RR 1992, 1014-1017 (red.
Leitsatz und Gründe); VersR 1993, 489-490 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: AG Stuttgart-Bad
Cannstatt - Urteil vom: 30. September 1991 - Az: 9 C 1193/91 - NK: BGB
§ 651j Abs 1, BGB § 651j Abs 2
Kündigung einer
Ägyptenreise vor dem Golfkrieg wegen höherer Gewalt
1. Der Reiseveranstalter
war am 10.1.1991 zur Kündigung eines Reisevertrages über eine
in der Zeit vom 5.1.91 bis 19.1.91 durchzuführende Ägyptenrundreise
gemäß BGB § 651j berechtigt, weil die Reise durch die damalige
Golfkrise, dem Ablauf des Ultimatums an den Irak zum Verlassen des Staates
Kuwait am 15.1.91 und die Gefahr eines bevorstehenden Krieges erheblich
erschwert und gefährdet war.
Fundstelle: NJW-RR 1992,
312 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: OLG Düsseldorf
18. Zivilsenat - Urteil vom: 28. Juni 1990 - Az: 18 U 25/90
Vorhersehbarkeit höherer
Gewalt für den Reiseveranstalter
enn ein Urlaubsgebiet (hier:
Sri Lanka) bereits jahrelang als Krisengebiet eingestuft wird und die innenpolitische
Lage bereits seit zwei Monaten vor Reisebeginn nicht mehr stabil, ist eine
hoheitliche Anordnung, nach der Touristen aus dem Land evakuiert werden
müssen, für den Reiseveranstalter vorhersehbar.
Fundstelle: RRa 1994, 104
(red. Leitsatz)
Gericht: LG Frankfurt
21. Zivilkammer - Urteil vom: 7. Mai 1990 - Az: 2/21 O 457/89
Anspruch aus cic bei
unterlassener Warnung durch den Reiseveranstalter vor drohenden politischen
Unruhen
1. Muß eine Chinareise
im Sommer 1989 wegen anhaltender politischer Unruhen im Urlaubsland vorzeitig
abgebrochen werden, liegt kein Fall höherer Gewalt vor, wenn der Reiseveranstalter
vor Reiseantritt nicht auf die erkennbar kritische Lage hingewiesen
und damit die Gefahr durch Eskalationen nicht in seine Risikosphäre
aufgenommen hat (vergleiche LG Frankfurt, 1980-04-14, 2/24 S 258/79, NJW
1980, 1696 und BGH, 1987-03-12, VII ZR 172/86, BGHZ 100, 185). Dem Anspruch
des Reisenden aus cic steht entgegen, daß Informationen über
die Lage in China (durch Presse, Funk und Fernsehen) allgemein zugänglich
waren.
Fundstelle: NJW-RR 1991,
314-315 (red. Leitsatz und Gründe)
Gericht: LG Düsseldorf
9. Zivilkammer - Urteil vom: 22. Dezember 1989 - Az: 9 O 196/89
Informationspflichten
des Reiseveranstalters hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse
im Urlaubsland
Ein Reiseveranstalter ist
nicht verpflichtet, den Reisenden über Tatsachen wie Naturkatastrophen,
Streiks, Krieg oder Unruhen im Urlaubsland (hier: Unruhen in Sri Lanka)
zu informieren, wenn davon schon in sämtlichen Medien berichtet worden
ist.
Fundstelle: RRa 1994, 104
(red. Leitsatz)