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SicherungsscheinMit dem Sicherungsschein
weist der Reiseveranstalter
dem Reisenden
gegenüber nach, daß die Kundengelder für den Fall sicher
sind, daß aufgrund einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters
Reiseleistungen ausfallen oder aber Rückreisekosten entstehen. Jeder
Reiseveranstalter muß diese Absicherung mit einem Sicherungsschein,
der dem Reisenden ausgehändigt werden muß, nachweisen. Die Aushändigung
muß dann erfolgen, wenn eine Anzahlung oder Restzahlung für
Reiseleistungen entgegengenommen oder gefordert wird.
Grundsätzlich ist immer ein Originalsicherungsschein auszuhändigen - auch bei Last-Minute-Reisen. Kopien oder Faxe sichern im Ernstfall keine Ansprüche, da diese nicht gültig sind. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Reiserecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |