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Änderung des Abflugtermins

Eine Änderung des Abflugtermins bei Pauschalreisen (nicht zu verwechseln mit nicht geplanten Abflugverspätungen!) ist heutzutage eher die Regel als eine Ausnahme. Die Änderungen schwanken zwischen wenigen Stunden und gut einem Tag. Zwar ist der Reiseveranstalter verpflichtet den Reisevertrag einzuhalten; in seinen AGB behält er sich jedoch regelmäßig das Recht der einseitigen Änderung vor. Diese Änderungen können dann zulässig sein, wenn sie dem Reisenden auch zumutbar sind. Erforderlich ist immer, dass es sich um einen Reisevertrag im Sinne des Reiserechts handelt. Dies ist dann der Fall, wenn der Flug Bestandteil einer gebuchten Pauschalreise ist.

Handelt es sich um einen Reisevertrag, so ist somit eine Änderung des Abflugtermins zulässig, wenn die AGB oder der Prospekt des Veranstalters einen Änderungsvorbehalt enthält und die Änderung für den Reisenden auch zumutbar ist.

Abflugverschiebungen innerhalb gewisser Grenzen gelten in der Rechtsprechung als unvermeidliche und damit zumutbare Begleiterscheinungen des Massentourismus. Generell muss der Urlauber damit rechnen, dass der erste und der letzte Tag seines Urlaubs der An- und Abreise und damit nicht dem Erholungszweck dienen. Die Änderung der Abflugzeit wird dann als unzumutbar und nicht mehr tolerabel angesehen, wenn auch der zweite oder der vorletzte Urlaubstag entgegen dem Reisevertrag
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