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Kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag nachträglich ändern?Grundsätzlich gilt auch im Reiserecht der
schon von den alten Römern angewandte Rechtssatz „pacta sunt servanda“.
Das heißt, dass Verträge so erfüllt werden müssen,
wie sie abgeschlossen worden sind. Allerdings kommt es – gerade auch im
Reiserecht – nicht selten vor, dass sich die Verhältnisse, wie sie
bei der Buchung gegeben waren, nachträglich geändert haben. In
einem solchen Fall haben Reiseveranstalter
und Reisender natürlich
immer die Möglichkeit einer einverständlichen Vertragsänderung
oder -aufhebung. Darüber hinaus sieht das Gesetz in bestimmten Situationen
aber auch das Recht der einseitigen Vertragsänderung durch den Reiseveranstalter
oder den Reisenden vor.
Einseitige Änderung des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter: Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen
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