Preiserhöhungen infolge
Kostensteigerungen
Preiserhöhungen
infolge Kostensteigerungen sind möglich, wenn dies im Reisevertrag
vorgesehen ist (§
651a BGB). Das Gesetz erlaubt es aber nur unter eng begrenzten Voraussetzungen:
1. Die Möglichkeit
einseitiger Preiserhöhungen muss im Reisevertrag vorgesehen sein,
das heißt, es muss klar und deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen
werden.
2. Der Reisevertrag muss
genau angeben, wie sich der neue Preis errechnet und wie sich die den Veranstalter
treffende Kostensteigerung auf den Reisepreis auswirkt.
3. Die Erhöhung des
Reisepreises ist nur in dem Umfang zulässig, wie sich auch die den
Reiseveranstalter treffenden Kosten erhöht haben.
4. Die Erhöhung muss
verursacht sein durch: Steigerung von im Reisepreis enthaltenen Beförderungskosten,
Abgaben (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder Wechselkursänderungen
5. Die Erhöhungserklärung
muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter
von den Kostensteigerungsfaktoren Kenntnis erlangt hat.
6. Die Erhöhungserklärung
muss dem Reisenden spätestens vor dem Ende des 21. Tages vor Reiseantritt
zugegangen sein, sonst ist sie unwirksam.
7. Ist das Recht des Reiseveranstalters
auf Preiserhöhungen in einem vom Veranstalter verwendeten Vertragsformular
oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die der eigentliche
Reisevertrag verweist, enthalten (z.B. in den Allgemeinen Reisebedingungen,
Ziff. 4) so ist die Klausel unwirksam, wenn zwischen Vertragsabschluss
und Reisebeginn nicht mehr als 4 Monate liegen.
8. Liegt die Preiserhöhung
über 5% des ursprünglichen Reisepreises, kann der Reisende vom
Reisevertrag zurücktreten, ohne deshalb finanzielle Nachteile zu haben.
Eine etwaige Anzahlung bekommt er zurück. Er kann aber auch vom Reiseveranstalter
verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise ermöglicht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der
Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt.
Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende
dem Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären, nachdem
ihm die Reisepreiserhöhung bekannt gegeben worden ist.
9. Liegt die Preiserhöhung
nicht über 5% des ursprünglichen Reisepreises muss der Reisende
den höheren Preis bezahlen.