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Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen
 
Preiserhöhungen infolge Kostensteigerungen sind möglich, wenn dies im Reisevertrag vorgesehen ist (§ 651a BGB). Das Gesetz erlaubt es aber nur unter eng begrenzten Voraussetzungen:
1. Die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen muss im Reisevertrag vorgesehen sein, das heißt, es muss klar und deutlich auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.
2. Der Reisevertrag muss genau angeben, wie sich der neue Preis errechnet und wie sich die den Veranstalter treffende Kostensteigerung auf den Reisepreis auswirkt.
3. Die Erhöhung des Reisepreises ist nur in dem Umfang zulässig, wie sich auch die den Reiseveranstalter treffenden Kosten erhöht haben.
4. Die Erhöhung muss verursacht sein durch: Steigerung von im Reisepreis enthaltenen Beförderungskosten, Abgaben (z.B. Hafen- oder Flughafengebühren) oder Wechselkursänderungen
5. Die Erhöhungserklärung muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von den Kostensteigerungsfaktoren Kenntnis erlangt hat.
6. Die Erhöhungserklärung muss dem Reisenden spätestens vor dem Ende des 21. Tages vor Reiseantritt zugegangen sein, sonst ist sie unwirksam.
7. Ist das Recht des Reiseveranstalters auf Preiserhöhungen in einem vom Veranstalter verwendeten Vertragsformular oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die der eigentliche Reisevertrag verweist, enthalten (z.B. in den Allgemeinen Reisebedingungen, Ziff. 4) so ist die Klausel unwirksam, wenn zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn nicht mehr als 4 Monate liegen.
8. Liegt die Preiserhöhung über 5% des ursprünglichen Reisepreises, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten, ohne deshalb finanzielle Nachteile zu haben. Eine etwaige Anzahlung bekommt er zurück. Er kann aber auch vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären, nachdem ihm die Reisepreiserhöhung bekannt gegeben worden ist.
9. Liegt die Preiserhöhung nicht über 5% des ursprünglichen Reisepreises muss der Reisende den höheren Preis bezahlen.