Änderungen von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen müssen im Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein (§ 651a BGB). Dafür gelten folgende Voraussetzungen:1. Wird auf die Möglichkeit von Leistungsänderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen) oder in einem Formularvertrag des Reiseveranstalters hingewiesen - dieser Fall liegt meistens vor - muss die Änderung der vereinbarten Leistung für den Reisenden zumutbar sein.
Beispiele für zumutbare Leistungsänderungen:2. Hat der Veranstalter einen Reiseprospekt herausgegeben, muss darin auf mögliche Leistungsänderungen hingewiesen werden. Ansonsten muss die Reisebestätigung den Hinweis enthalten.
- Änderung der Richtung einer Rundreise
- Hotelwechsel in ein benachbartes gleichwertiges Objekt
- Beispiele für unzumutbare Leistungsänderungen:
- Charter- statt Linienflug
- Wechsel der Fluglinie
- Austausch des Zielortes
- Anreise mit Bahn statt Flugzeug
3. Die Änderungserklärung des Veranstalters muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat.
4. Bei einer zumutbaren und erst recht bei einer unzumutbaren Änderung einer Reiseleistung kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Finanzielle Nachteile entstehen ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält er zurück. Er kann aber statt dessen vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht (§ 651 Abs. 4 BGB). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt. Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären, nachdem ihm die Änderung bekannt gegeben worden ist
5. Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung liegt ein Reisemangel vor. Der Reisende kann an Stelle des Rücktritts evtl. den Reisepreis mindern oder, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz verlangen.